



Gasag-Kunden fordern, dass sinkende Energiepreise an die Endverbraucher weitergegeben werden.
Berlin. Im Amtsgericht Mitte verhandeln die Richter fast täglich zwischen Gasag und streitbaren Kunden. Zurzeit sind etwa 240 Verfahren am Amtsgericht anhängig. Grund für den Zwist sind Klauseln im Kleingedruckten der Sondertarife, die die Gasag einseitig begünstigen sollen.
Stefan Tobolla ist einer jener Gasag-Kunden, die gegen die Tarifpolitik des Berliner Erdgaslieferanten vor den Kadi zogen. Als der Ölpreis sank, musste Tobolla trotzdem Gas zu erhöhten Preisen abnehmen. „Ich habe gegen diese Benachteiligung geklagt und in erster Instanz gewonnen“, sagt Tobolla. Das Amtsgericht Mitte gab dem damaligen Hausbesitzer Recht und verurteilte die Gasag zur Rückzahlung von mehr als 700 Euro. Ein erster Erfolg für Toballa, der als Fachanwalt für Mietrecht weitere Mandanten im Streit gegen die Gasag vertritt.
Ursache für die Klagewelle war ein Passus im Kleingedruckten der Sondertarife „Aktiv“, „Vario“ oder „Fix“. Wird Öl teurer und damit wegen der sogenannten Ölpreisbindung nach einer zeitlichen Verzögerung auch Erdgas, gibt die Gasag diese Verteuerung an die Kunden weiter. Wird Öl jedoch preiswerter, ist die Gasag nicht verpflichtet, die Kunden an den Preissenkungen zu beteiligen. Um diese Klausel, die Kunden bei sinkenden Ölpreisen benachteiligt, wird seit vier Jahren vor Gericht gestritten.
Die Verbraucherzentrale Berlin hat insgesamt vier Sammelklagen gegen die Gasag initiiert. Die erste Klage wurde Ende 2005, drei weitere im Dezember 2009 auf den Weg gebracht. Es droht die Verjährung. Nur wer rechtzeitig gegen die Gaspreiserhöhung Widerspruch eingelegt hat, kann auf einen Erfolg hoffen.
38 Gasag-Kunden gingen per Sammelklage vor Gericht, rund 50.000 Sondervertragskunden hatten die höheren Preise nur unter Vorbehalt gezahlt. Insgesamt seien 300.000 Gasag-Verbraucher betroffen. Nach den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) und Bundesverfassungsgerichts sind die Vereinbarung aus den Verträgen von Mai 2005 bis Ende 2006 und die damalige elfprozentige Preiserhöhung unwirksam. Für 38 Gasag-Kunden bedeutet dies, dass sie ihr Geld zurückfordern können. Jedoch weigert sich die Gasag, Rückzahlungen zu leisten.
„Der Bundesgerichtshof hat nicht gesagt, der Gaspreis sei zu hoch. Er hat nur diese Klausel für unwirksam erklärt“, so Gasag-Sprecher Klaus Haschker. So seien in anderen Verfahren Klagen gegen die Höhe der Gaspreise zurückgewiesen worden. „Wir haben in mehr als 100 Fällen gewonnen“, so Haschker. Die Kopplung des Gaspreises an den Ölpreis wurde in den 60er-Jahren von den Produzenten festgelegt. Dagegen könne die Gasag nichts unternehmen. „Wir sind zudem durch langfristige Verträge gebunden“, so Haschker. Daran etwas zu ändern, sei Sache der Bundesregierung.
Kritik vom Kartellamt
Die Kopplung der Preise von Öl und Gas hat im März der Bundesgerichtshof gekippt. Danach ist die Weitergabe von Bezugskosten an den Endverbraucher nur möglich, wenn sich die Kosten insgesamt erhöhen. Das Bundesverfassungsgericht bestätigte jüngst diese Auffassung und wies die Beschwerde der Gasag gegen das BGH-Urteil zurück. Eine Klausel, die den Versorger im konkreten Fall einen zusätzlichen Gewinn ermögliche, war nach Ansicht der Richter nicht zulässig.
Auch das Bundeskartellamt kritisiert das Kartell der Gaspreisbildung, die aufgrund der brancheninternen Vereinbarung an den Ölpreis gekoppelt wird. Danach verstößt dies gegen europäisches und deutsches Kartellrecht. Eine automatische Preiskopplung kann zudem wegen Verstoß gegen Preisangaben- und Preisklauselgesetz nichtig sein. Nach diesem Gesetz besteht grundsätzlich ein Indexierungsverbot, um einer Inflationsgefahr zu begegnen, die jeder automatischen Preiskopplung innewohnt.
Rechtsstreit nicht beendet
Da der Rechtsstreit mit der Gasag nicht endgültig entschieden ist und noch einige Zeit dauern wird, gibt die Verbraucherzentrale Gaskunden den Rat, sich rechtzeitig zu informieren. Es gäbe zahlreiche Preisvergleichsportale, bei denen Gasabnehmer die Tarife der unterschiedlichen Gasanbieter vergleichen können. Die Preisunterschiede liegen bei mehreren Hundert Euro im Jahr. Jeder Kunde, so Peter Lischke von der Verbraucherzentrale, sollte die Tarife genau vergleichen. Sonst könnte es teurer werden. Teilweise gelten Preiszusagen von Anbietern nur für ein Quartal. Bei einigen Gasversorgern würden Neukundenprämien erst nach einem Jahr gültig. „Außerdem sollten Verbraucher genau überlegen, ob sie es sich leisten können, Verträge abzuschließen, die Vorkasse verlangen“, so Lischke. Grund für die Warnung: „Kunden sind im Falle einer Insolvenz des Anbieters nicht ausreichend geschützt. Wenn die Firma pleite macht, gibt es kein Gas mehr, auch wenn es bereits bezahlt wurde.“
Das ständige Auf und Ab der Tarife ist nicht nur Verbraucherschützern ein Dorn im Auge. Die Heizenergiepreise entwickelten sich extrem sprunghaft. Vorstandsmitglied Maren Kern vom Verband Berlin-Brandenburgischer Wohnungsunternehmen (BBU): „Das ist ein Problem für die Verbraucher, die sich Preissprüngen hilflos ausgesetzt sehen. Hier brauchen wir eine stärkere Preisaufsicht.“
Drastische Preisausschläge
Als Beispiel für die starken Preisausschläge nennt Kern die Gaspreise im Land Brandenburg. Auf eine Preissteigerung um durchschnittlich 15 Prozent zum 1. Januar 2009 folgte bis 1. Januar 2010 eine Preissenkung um durchschnittlich 22 Prozent. „Kurzlebige Preisanhebungen oder -senkungen um jeweils rund ein Fünftel haben mit der allgemeinen Inflationsentwicklung weniger zu tun als eher mit Energiespekulationen“, so Kern.
Verbraucher müssten besser vor solch extremen Ausschlägen geschützt werden. Energieexperten und der BBU kritisierten zudem die mangelnde Transparenz bei der Tarifgestaltung der Gasag. Die höheren Preise ließen sich nicht ohne weiteres nachvollziehen, sagte BBU-Sprecher David Eberhart. Die Gasag solle alle Bestandteile, aus denen sich der Gaspreis zusammensetzt, offenlegen. Im Oktober sind die Gaspreise wieder um 13 Prozent erhöht worden.
Marianne Rittner
| Gas- und Ölpreis sind aneinander gekoppelt |
| Die Kopplung des Gaspreises an den Ölpreis wurde bereit in den 60er-Jahren festgelegt. Die Ölpreisbindung ist nicht gesetzlich verankert, sondern eine internationale Vereinbarung zwischen ausländischen Produzenten und deutschen Importeuren. Danach steigen oder fallen die Gaspreise genauso wie die Ölpreise – jedoch mit einer zeitlichen Verzögerung von bis zu einem halben Jahr. Anfangs diente diese Kopplung auch der Sicherung von Investitionen zur Förderung und Weiterleitung von Erdgas. Denn die Erdgasvorkommen mussten teilweise erst erschlossen werden. Um diese Investitionen zu refinanzieren, wurden zudem langfristige Verträge mit deutschen Importeuren abgeschlossen. Aufgrund dieser langfristigen Abnahmeverpflichtungen gibt es kaum freie Erdgasmengen und deshalb für Erdgas keinen Markt, auf dem frei verfügbare Mengen gehandelt werden, so dass sich schwer ein Marktpreis herausbilden kann. |