Geschätzte 170.000 Behandlungsfehler pro Jahr

Nachlese zum 25. Mieter- und Verbraucherstammtisch des AMV am 20.09.2017 - „Meine Rechte als Patient"

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Medizinrecht sowie Ärztin Dr. med. Britta Konradt zu Gast beim AMV

Am 20.09.2017 fand im Restaurant 1860 TSV Spandau - Tanzsportzentrum - der 25. Mieter- und Verbraucherstammtisch des AMV statt. Thema des Abends war „Meine Rechte als Patient".

Nach der Begrüßung durch den 2. Vorsitzenden des AMV, Herrn Ass. Marcel Eupen, referierte Frau Rechtsanwältin, Fachanwältin für Medizinrecht sowie Ärztin Dr. med. Britta Konradt zu dem Thema „Meine Rechte als Patient" und beantwortete danach Fragen der anwesenden Bürgerinnen und Bürger. Die Veranstaltung war mit 27 Verbraucherinnen und Verbrauchern gut besucht.

Was schuldet der Arzt seinem Patienten?

Ein Arzt schuldet seinem Patienten eine Behandlung entsprechend dem im Zeitpunkt der Behandlung bestehenden medizinischen Standard. Der medizinische Standard gibt Auskunft darüber, welches Verhalten von einem gewissenhaften und aufmerksamen Arzt in der konkreten Behandlungssituation aus der berufsfachlichen Sicht seines Fachbereichs im Zeitpunkt der Behandlung erwartet werden kann. Er repräsentiert den jeweiligen Stand der naturwissenschaftlichen Erkenntnisse und der ärztlichen Erfahrung, der zur Erreichung des ärztlichen Behandlungsziels erforderlich ist und sich in der Erprobung bewährt hat.

170.000 Behandlungsfehler pro Jahr

Bis zu 170.000 Behandlungsfehler unterlaufen jedes Jahr in Deutschland, schätzt das Bundesgesundheitsministerium. Es kommt jährlich zu 5 mal mehr Toten durch Behandlungsfehler als durch Verkehrsunfälle.

Behandlungsfehler

Behandlungsfehler können in den unterschiedlichsten Bereichen der medizinischen Versorgung geschehen – bei der Aufklärung im Patientengespräch oder bei der Befunderhebung genauso wie bei einer Operation oder der Auswahl von Medikamenten. Sie unterlaufen nicht nur Ärzten, sondern auch Krankenpflegern, Hebammen, Heilpraktikern oder Psychotherapeuten. Allgemein lässt sich sagen, dass ein Behandlungsfehler dann vorliegt, wenn die medizinische Maßnahme nicht dem allgemein anerkannten Standard entspricht, der im Zeitpunkt ihrer Durchführung besteht. Auch wenn nicht ausreichend qualifiziertes Personal eine Behandlung durchführt oder Abläufe im Krankenhaus schlecht aufeinander abgestimmt sind, kann ein Fehler vorliegen, ein sogenannter Organisationsfehler.

Mögliche Ursachen für Behandlungsfehler

Als Ursachen für Behandlungsfehler kommen insbesondere Aufklärungsfehler, Diagnosefehler, Therapiefehler, Organisationsfehler sowie Nachsorgeaufklärungsfehler in Betracht.

Jeder Arzt hat die Pflicht, seinen Patienten umfassend über die anstehende Behandlung aufzuklären. Er muss alle Risiken und Alternativen der bevorstehenden Therapie verständlich machen. Tut er das nicht, ist die Einwilligung in die Behandlung unwirksam.

Die richtige Diagnose ist Grundvoraussetzung einer erfolgreichen Behandlung. Das setzt voraus, dass der Arzt die Beschwerden bezüglich aller in Frage kommenden Ursachen untersucht. Mangelhaft ist es, wenn er seine Diagnose vorschnell fällt und dabei die gebotene medizinische Sorgfalt übergeht.

Die gewählte Therapieform muss die besten Erfolgsaussichten haben, das geringste Gesundheitsrisiko für den Patienten bergen sowie den anerkannten medizinischen Standards entsprechen.

Ein Organisationsfehler stellt auf die Organisation, die Struktur, die Abläufe und die Standards einer Arztpraxis oder einer Klinik ab. Denkbar für einen Organisationsfehler sind unnötig lange Wartezeiten, zu wenig Personaleinsatz oder mangelnde Hygieneeinhaltung.

Das Ende einer Behandlung bedeutet nicht immer auch das Ende einer Therapie. Der Arzt muss umfassend darüber aufklären, welche Schritte im Anschluss an eine Behandlung auf den Patienten zukommen. Weitere Kontrolluntersuchungen, spezielle Medikamenteneinnahme oder ein Facharztbesuch sind damit gemeint. Bleibt er diese Information schuldig, kann ein Behandlungsfehler vorliegen.

Ansprechpartner bei Verdacht auf Behandlungsfehler

Da Ärzte und Angehörige anderer Heilberufe nicht den Erfolg einer medizinischen Maßnahme garantieren können, sondern nur verpflichtet sind, ihre Durchführung nach dem allgemein anerkannten fachlichen Standard vorzunehmen, ist die Beurteilung, ob ein Behandlungsfehler vorliegt oder nicht, sehr schwierig.

Bei Verdacht auf einen Behandlungsfehler sollte zunächst ein klärendes Gespräch mit dem behandelden Arzt geführt werden. Ein weiterer wichtiger An­sprechpartner bei einem Verdacht auf Vorliegen eines Behandlungsfehles ist die eigene Krankenkasse. Die gesetzlichen Krankenkassen sind verpflichtet, ihre Mitglieder bei der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen, die bei der Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen aus Behandlungsfehlern entstanden sind, kos­tenlos zu unterstützen. So können Patienten bei Verdacht auf eine fehlerhafte Behandlung ein Sachverständigengutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) ein­holen, um zu klären, ob überhaupt ein Behandlungsfehler vorliegt. Über die Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen der norddeutschen Ärztekammern in Hannover kann ein außergerichtliches Schlichtungsverfahren durchgeführt werden. Die norddeutsche Schlichtungsstelle ist zuständig für Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Saarland, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen.

Der AMV dankt ausdrücklich Frau Rechtsanwältin, Fachanwältin für Medizinrecht sowie Ärztin Dr. med. Britta Konradt für ihren äußerst praxisnahen und informativen Vortrag, der bei den anwesenden Verbraucherinnen und Verbrauchern sehr gut ankam und mit viel Applaus bedacht wurde.

Vorschau auf den 26. Mieter- und Verbraucherstammtisch des AMV am 18.10.2017

Der 26. Mieter- und Verbraucherstammtisch des AMV findet am 18.10.2017 statt und widmet sich dem Thema „Schutz vor Trickbetrug im Alter". Referieren wird ein Ansprechpartner für Seniorensicherheit des LKA Präv 2.

Autor:

Marcel Eupen aus Falkenhagener Feld

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