Die Polizei hat Meldungen zurückgewiesen, wonach sie einen verdächtigen Gefährder nicht in Gewahrsam genommen hat.
Unter dieser Bezeichnung "Gefährder"führen Ermittlungsbehörden Personen, von denen möglicherweise terroristische Anschläge ausgehen könnten. Der betreffende Mann sei aber weder in Berlin noch in einem anderen Bundesland in dieser Kategorie eingestuft, heißt es in einer Stellungnahme. Die ausländerrechtliche Zuständigkeit für ihn liege allein in Sachsen.
Zum Hintergrund: Am 3. Dezember 2017 nahmen Zivilbeamte an der Warschauer Brücke einen 43-jährigen Tunesier vorläufig fest, der ihnen zuvor Drogen angeboten hatte. Bei ihm hätten sich auch etwa acht Gramm Betäubungsmittel und fünf Tabletten gefunden. Er sei danach zwecks Identitätsfeststellung in Gewahrsam genommen worden. Trotz mehrerer Alibipersonalien konnte dabei, laut Polizei, sein richtiger Name festgestellt werden. Wegen der nur geringen Menge Rauschgift, wäre aber kein Haftbefehl zu erwarten gewesen. Deshalb sei zwar ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, der Mann aber zunächst entlassen worden. Da er nicht als Gefährder eingestuft war, wurden auch keine weiteren Sicherheitsmaßnahmen getroffen.
Unabhängig davon lief allerdings ein Abschiebungsverfahren. Es wurde bei der sächsischen Ausländerbehörde geführt und mündete am 26. Januar in einer vorläufigen und eilbedürftigen Entscheidung des Amtsgerichts Tiergarten. Demnach konnte der 43-Jährige bis zum 31. Januar in Haft genommen werden, um seine Abschiebung abzusichern. Im Zusammenhang mit dem Gerichtsbeschluss sei nach Polizeiangaben offenbar der Begriff "Gefährder" verwendet worden, ohne dass dafür entsprechende Erkenntnisse vorlagen.
Bleibt unterm Strich: Es gab zwar keinen Terrorverdächtigen, aber einen mutmaßlichen Drogendealer und Identitätsfälscher. Er sollte abgeschoben werden, was den Berliner Beamten bei seiner vorläufigen Festnahme aber anscheinend nicht bekannt war. In Haft sitzt der Mann bisher ebenfalls nicht, denn inzwischen ist er wieder untergetaucht.
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