Was beim Dienstauto zu beachten ist

Statussymbol Dienstwagen: Einen Anspruch haben Mitarbeiter nur, wenn das im Arbeitsvertrag oder einer Betriebsvereinbarung festgelegt ist. | Foto: Holger Hollemann
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Dienstautos sind in der Bau-, Pharma- oder Konsumgüterbranche weit verbreitet. Auch in anderen Firmen freuen sich Angestellte, wenn sie das Extra bekommen. Doch dabei ist viel zu beachten.

  • Beschäftigte müssen einen Dienstwagen versteuern, wenn sie ihn privat nutzen. Das Auto zählt dann als geldwerter Vorteil, für den Einkommensteuer fällig wird, erklärt Uwe Rauhöft. Er ist Geschäftsführer des Neuen Verbands der Lohnsteuerhilfevereine (NVL) in Berlin. Die Höhe des geldwerten Vorteils kann auf zwei Arten berechnet werden: Entweder wird eine Pauschale angenommen. Diese berechnet sich nach dem Bruttolistenpreis des Autos. Davon wird ein Prozent genommen pro Monat. Machen Arbeitnehmer nur wenige Privatfahrten, lohnt sich in der Regel ein Einzelnachweis, sagt Rauhöft. Dafür ist notwendig, dass sie ein Fahrtenbuch führen und sich die tatsächlichen Kfz-Kosten vom Arbeitgeber bescheinigen lassen. Beschäftigte errechnen dann den individuellen Nutzungswert.
  • Grundsätzlich können Mitarbeiter einen Dienstwagen nur verlangen, wenn das im Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung so festgelegt ist, sagt Nathalie Oberthür. Sie ist Fachanwältin für Arbeitsrecht in Köln. Steht dort nichts, gibt es noch eine andere Möglichkeit. Bekommen alle Mitarbeiter ab einer bestimmten Position einen Dienstwagen und nur einer wird ausgeschlossen, ist das eine unzulässige Ungleichbehandlung. Sie müssen Arbeitnehmer nicht hinnehmen.
  • Grundsätzlich sind Berufstätige zur Rückgabe des Autos an dem Tag verpflichtet, an dem ihr Arbeitsverhältnis endet, erklärt Oberthür. Auch hier lohnt ein Blick in den Arbeitsvertrag oder die Betriebsvereinbarung. Häufig sind Beschäftigte bei vorheriger Freistellung zur Rückgabe schon mit Beginn der Freistellung verpflichtet.
  • Ob Mitarbeiter für eine Delle am Auto oder einen Totalschaden etwas bezahlen müssen, kommt auf den Grad des Verschuldens an. In den meisten Fällen ist das Auto vollkaskoversichert, und die Versicherung des Arbeitgebers springt ein. Zu klären ist meist nur die Frage, ob Beschäftigte den Eigenanteil übernehmen müssen. In voller Höhe müssen sie das in der Regel nur, wenn sie das Auto vorsätzlich oder grob fahrlässig beschädigt haben.
  • Wer es auf ein Auto von der Firma anlegt, sollte in die Bau-, Pharma- oder Konsumgüterbranche gehen. Dort sind Dienstautos am weitesten verbreitet, wie eine Untersuchung der Gehaltsdatenbank Personalmarkt zeigt. Kaum zu finden sind sie dagegen im Bereich Kultur und der öffentlichen Verwaltung.
dpa-Magazin / mag
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Ratgeber-Redaktion aus Mitte

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