Ein Bausparer, der seinen Vertrag nicht selbst zur Finanzierung einsetzen kann oder will, hat die Möglichkeit, den Anspruch auf das zinsfeste Bauspardarlehen an einen Angehörigen weiterzugeben.
Die Verwandten können dann den zuteilungsreifen Bausparvertrag, also Bausparguthaben und zinsgünstiges Bauspardarlehen, für eigene wohnwirtschaftliche Zwecke verwenden. Voraussetzung ist, dass das Bausparkonto mit allen Rechten und Pflichten auf den Angehörigen übertragen wird.
Die Kassen berechnen oft etwa 0,2 oder 0,3 Prozent der Bausparsumme als Gebühr. Das Bausparinstitut muss mit der Vertragsübertragung einverstanden sein. Sie erteilt in aller Regel die Zustimmung, wenn der Übernehmer ein Angehöriger gemäß Paragraf 15 Abgabenordnung (AO) des Bausparers ist. Solche Angehörigen sind: Verlobte, Ehegatten, Kinder, Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie, Geschwister, Kinder der Geschwister, Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten, Geschwister der Eltern, Personen, die durch ein längerfristiges Pflegeverhältnis verbunden sind und miteinander in häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind leben oder gelebt haben (Pflegeeltern und Pflegekinder).
Wer sich mit dem Gedanken trägt, sein Bausparkonto an einen Angehörigen zu übertragen, sollte sich rechtzeitig an seine Bausparkasse oder seinen Bausparbetreuer wenden, damit die Bausparmittel rechtzeitig zum benötigten Zeitpunkt bereitgestellt werden können.
Ingrid Laue / rid
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