Neue Regelungen zum Wohn-Riester

Das Guthaben aus Wohn-Riester-Verträgen lässt sich jetzt flexibler nutzen. | Foto: Andrea Warnecke
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Die Eigenheimrente ist beliebt. Je nach persönlicher Situation kommen für die Eigenheimrente, die auch als Wohn-Riester bezeichnet wird, verschiedene Modelle infrage. Um Eigenkapital anzusparen, eignet sich ein staatlich geförderter Bausparvertrag. Neben Rentenversicherung, Bank- und Fondssparplan stellt dieser eine weitere Möglichkeit des Riester-Sparens dar.

"Allerdings lohnen sich Riester-Bausparverträge nur, wenn man nach der Sparphase auch das Darlehen abruft", erklärt Max Herbst von der FMH-Finanzberatung in Frankfurt am Main. "Wer sich dann jedoch gegen das Bauen entscheidet, behält ein schlecht verzinstes Guthaben und hätte sein Geld besser in einen guten Banksparplan gesteckt." Darüber hinaus taugt die Eigenheimrente zum Entschulden einer Immobilie.Wer bereits einen Riester-Sparvertrag besitzt, kann auch diesen als Eigenkapital einsetzen oder damit ein Baudarlehen tilgen. "Dabei sollte man jedoch die Kündigungsfrist einkalkulieren", sagt Niels Nauhauser von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. "Diese beträgt oft drei Monate zum Quartalsende, kürzere Fristen sind im Einzelfall aber möglich." Zudem müsse eine Kapitalentnahme bei der Zentralen Zulagenstelle beantragt werden.

Auch beim Wohn-Riester steuert der Staat pro Jahr 154 Euro bei - vorausgesetzt der Sparer zahlt pro Jahr vier Prozent seines Bruttoeinkommens ein, maximal 2100 Euro. Für jedes Kind kommen weitere 185 Euro dazu, für ab 2008 geborenen Nachwuchs je 300 Euro. Außerdem prüft das Finanzamt bei der Steuererklärung, ob zusätzlich ein Abzug der Beiträge als Sonderausgaben in Betracht kommt.

Fällige Steuern

Im Alter sind Wohn-Riester-Guthaben zu versteuern. Da das Geld direkt in die Immobilie fließt, richtet der Vertragspartner zu Beginn ein fiktives Wohnförderkonto ein, auf dem Beiträge und Zulagen verbucht und mit jährlich zwei Prozent verzinst werden. Der Sparer entscheidet, ob er die dafür fällige Steuer bis zum 85. Lebensjahr in jährlichen Raten oder auf einen Schlag entrichtet. In letzterem Fall muss er nur 70 Prozent des Guthabens versteuern. Um den Wohn-Riester noch etwas einfacher zu gestalten, gelten seit dem 1. Juli einige Änderungen. So dürfen Sparer jetzt unter anderem jederzeit Kapital aus einem Riester-Vertrag entnehmen. Bislang war dies erst möglich, wenn die Auszahlungsphase erreicht war oder ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang zum Bau oder Kauf der Immobilie bestand.

Häuser und Wohnungen lassen sich mit Riester-Guthaben jetzt außerdem alters- und behindertengerecht umbauen. Dafür muss der Sparer jedoch mindestens 20 000 Euro entnehmen - in den ersten drei Jahren nach Erwerb mindestens 6000 Euro. Die Hälfte des Geldes muss er in Umbauten investieren, die den Vorgaben für barrierefreies Bauen (DIN 18040-2) entsprechen, den Rest ebenfalls in die Beseitigung von Barrieren. Beides muss ein Gutachter bestätigen.

dpa-Magazin / mag
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Ratgeber-Redaktion aus Mitte

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