Tipps zum Umgang mit Abmahnungen

Nicht in die Ecke pfeffern, sondern sofort öffnen: Wer Abmahnungen verbummelt oder unbeantwortet lässt, kann in Teufels Küche kommen. | Foto: Franziska Koark
  • Nicht in die Ecke pfeffern, sondern sofort öffnen: Wer Abmahnungen verbummelt oder unbeantwortet lässt, kann in Teufels Küche kommen.
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Nicht jede Abmahnung ist berechtigt – und nicht jede Forderung muss bezahlt werden. Reagieren muss man auf die unangenehmen Schriftstücke, die zum Beispiel wegen Urheberrechtsverletzungen im Netz ins Haus flattern, aber auf jeden Fall. Sonst kann der Fall sogar vor Gericht landen.

"Man muss sich verteidigen", rät der auf Verbraucherrecht spezialisierte Berliner Anwalt Thomas Hollweck. "Diese Abmahnungen sind in vielen Fällen falsch, übertrieben oder gänzlich unberechtigt." Die geforderte Unterlassungserklärung sollte zwar meist abgegeben werden, doch meist nicht so, wie sie der Abmahnung beiliegt. "Die sind oft teuflisch formuliert", sagt Hollweck.

Meist ist es sinnvoller, eine sogenannte modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben, in der man sich nur zum absolut Notwendigsten verpflichtet. Muster für Widersprüche und modifizierte Unterlassungserklärungen findet man inzwischen auch im Netz. Diese können aber nicht jeden Einzelfall abdecken. Also muss ein Profi her, sagt Till Kreutzer vom Urheberrechtsportal "iRights.info".

"Man kann als Laie nicht beurteilen, ob die Forderung berechtigt ist", sagt Kreutzer. "Im Zweifel kann das nur ein Anwalt beurteilen." Ideal sei ein auf Urheberrecht spezialisierter Beistand. "Der normale Feld-, Wald- und Wiesen-Anwalt, der sich normalerweise mit Nachbarschafts- und Erbrecht beschäftigt, ist eher nicht geeignet."

Nicht nur der Download oder Tausch geschützter Songs oder Filme kann eine Abmahnung nach sich ziehen, erklärt Iwona Husemann von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Schon ein für einen eBay-Verkauf genutztes Herstellerfoto kann Ärger machen. "Da würde es Sinn machen, die Sachen selbst abzufotografieren." Es kann auch passieren, dass man als Anschlussinhaber für eine Urheberrechtsverletzung belangt wird, die man gar nicht begangen hat. "Allein durch den WLAN-Anschluss haftet man", erklärt Hollweck – die sogenannte Störerhaftung.

Ob neben dem Download auch das Streamen von Filmen oder Videos, die urheberrechtlich geschützt sind, rechtswidrig ist, hat noch kein Gericht entschieden. Zum einen ist unklar, ob häppchenweises Streamen überhaupt eine verbotene Vervielfältigung darstellt. Und zum anderen darf der Zuschauer bei vielen Streaming-Angeboten davon ausgehen, dass der Seitenbetreiber die Rechte zum Verbereiten der Inhalte besitzt.

dpa-Magazin / mag
Autor:

Ratgeber-Redaktion aus Mitte

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