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Aktuelles aus dem Erbrecht

Probleme beim Berliner Testament I: Unter Berliner Testament versteht man ein von Eheleuten oder eingetragenen Lebenspartnern gemeinschaftlich errichtetes Testament, in welchem sich beide Unterzeichner wechselseitig zu Alleinerben einsetzen und nach dem Tod des Letztversterbenden zumeist ein Dritter als Schlusserbe eingesetzt wird. Nach dem Tod des Erstversterbenden tritt eine Bindungswirkung ein: Das Testament kann vom Überlebenden nun nicht mehr geändert werden. Häufig wollen aber die Eheleute oder Lebenspartner den Überlebenden nicht so streng binden, dass er nicht noch in der Lage wäre, einen anderen Schlusserben zu bestimmen. Hierfür werden dann entsprechende Öffnungsklauseln im Testament verwendet.

Anfang des Jahres hatte das Oberlandesgericht Schleswig über eine solche Klausel zu entscheiden. Im Testament hieß es, der Längerlebende solle "über den beiderseitigen Nachlass frei verfügen können". Der überlebende Ehegatte änderte daraufhin die Person des Schlusserben und verfügte in einem eigenen Testament, dass ein anderer erben solle. Dies funktionierte leider nicht, denn das Gericht entschied, dass der Wortlaut der gewählten Formulierung im Berliner Testament dafür spreche, dass nur lebzeitige Verfügungen gemeint seien, nicht jedoch eine Verfügung von Todes wegen mit Einsetzung eines anderen Schlusserben. (OLG Schleswig, Urt. v. 27.1.2014 - 3 Wx 75/13) Diese feinsinnige Unterscheidung des Gerichts zeigt, welche Sorgfalt bei der Formulierung eines Testaments eingehalten werden muss, um eventuell unbeabsichtigte Folgen zu vermeiden.

Probleme beim Berliner Testament II: Das Berliner Testament wird auch gerne in Patchwork-Familien verwendet, in welchen beide Partner bereits vorhandene Kinder in die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft einbringen. Die beiden Eheleute oder eingetragenen Lebenspartner setzen sich gegenseitig zu Alleinerben ein und der Überlebende jeweils seine Kinder als Schlusserben. In einem vom Oberlandesgericht Hamm entschiedenen Fall hatte der überlebende Ehegatte nach dem Tod des Erstversterbenden die Erbschaft ausgeschlagen, mit der Folge, dass nun seine Kinder auch nicht mehr Schlusserben bezüglich des Nachlasses des Erstverstorbenen werden konnten. (OLG Hamm, Beschl. v. 14.3.2014 - 1-15 W 136/13) Ob dies vom Verstorbenen so gewollt war? Hätte er gewusst oder fest damit gerechnet, dass der überlebende Ehegatte die Erbschaft ausschlägt, hätte er ihn wohl kaum als Alleinerben eingesetzt. Möglich wäre gewesen, im Testament die Schlusserben für den Fall der Erbausschlagung auch als Ersatzerben einzusetzen. Auch dieser Fall zeigt, dass die Regelung des eigenen Nachlasses sorgfältig genug geplant werden sollte.

RA Martin Struck, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

PR-Redaktion / P.R.
Autor:

PR-Redaktion aus Mitte

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