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Rechtsthema: Krankheit und Kündigung

Arbeitnehmer sind sich häufig im Unklaren, wann eine Kündigung, die im Zusammenhang mit einer Krankheit ausgesprochen wird, zulässig ist. Zu unterscheiden sind dabei einmal die Kündigungen, die lediglich während einer Krankschreibung ausgesprochen werden, aber auf anderen Gründen beruhen, von Kündigungen, die wegen der Krankheit des Arbeitnehmers erfolgen.

Während einer Erkrankung des Arbeitnehmers ist der Arbeitgeber nicht daran gehindert, das Arbeitsverhältnis wirksam zu kündigen; eine Flucht in die Krankheit ist kein Schutz vor einer Kündigung. In Kleinbetrieben oder bei kurzer Betriebszugehörigkeit kann dann auch ohne Grund gekündigt werden. Greift das Kündigungsschutzgesetz, wenn der Arbeitnehmer also mindestens sechs Monate beschäftigt ist und der Betrieb mehr als zehn Arbeitnehmer hat, bedarf die Kündigung jedoch einer besonderen sozialen Rechtfertigung. In Betracht kommen dabei personen-, verhaltens- und betriebsbedingte Gründe. Einen Sonderfall der personenbedingten Kündigung stellt die krankheitsbedingte Kündigung dar, zum Beispiel eine Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen.

Diese krankheitsbedingte Kündigung ist grundsätzlich möglich, jedoch an strenge Voraussetzungen gebunden. Die Kündigung ist nur zulässig, wenn eine negative Zukunftsprognose vorliegt, die Fehlzeiten zu einer erheblichen betrieblichen Belastung führt und dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bei einer Interessenabwägung nicht zumutbar ist.

Eine aktuelle Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz befasst sich mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Arbeitnehmer gekündigt werden kann, wenn er während einer Krankschreibung "ein der Genesung abträgliches Fehlverhalten" an den Tag legt. Im konkreten Fall hatte ein Masseur, der an Bluthochdruck und Atemnot litt, während der Krankschreibung seiner Tochter bei der Hausrenovierung geholfen. Das Gericht sah darin einen schweren Verstoß gegen die Pflicht zum genesungsförderlichen Verhalten und hielt die fristlose Kündigung für zulässig. Andererseits muss man bei einer Krankschreibung nicht unbedingt im Bett liegen, sondern es können auch Spaziergänge oder sportliche Betätigungen die Genesung fördern.

Rechtsanwalt Werner Lutz, 43 65 86 88, www.rechtsanwalt-werner-lutz.de.
PR-Redaktion / P.R.
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PR-Redaktion aus Mitte

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