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Glühwein oder Autoschlüssel!

Eigentlich weiß jeder Autofahrer Bescheid: Ab 0,5 Promille Alkohol im Blut wird es kritisch - es drohen Bußgeld, Fahrverbot oder gar der Entzug der Fahrerlaubnis. Daran führt in der überwiegenden Zahl der Fälle kein Weg vorbei. Wie verhält es sich aber, wenn der Grenzwert nur minimal überschritten ist? Kann man darauf hoffen, dass das Gericht dann ein Auge zudrückt? Keineswegs, wie eine Entscheidung des OLG Bamberg zeigt (29.10.12, 3 Ss OWi 1374/12). In dem zu entscheidenden Fall hatte der betroffene Autofahrer 0,54 Promille Alkohol im Blut, was das zunächst entscheidende Amtsgericht zum Anlass nahm, das im Bußgeldbescheid noch verhängte Fahrverbot gegen Erhöhung der Geldbuße wegfallen zu lassen, da sich der Betroffene "an der Grenze der Nüchternheit" befunden habe.

Das OLG wies jedoch mit aller Deutlichkeit darauf hin, dass bei Ordnungswidrigkeiten nach § 25a StVG, also beim Führen eines Kraftfahrzeugs mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder mehr, regelmäßig ein Fahrverbot zu verhängen sei. Angesichts der Gefährlichkeit einer derartigen Ordnungswidrigkeit verstehe sich die grundsätzliche Angemessenheit eines Fahrverbots regelmäßig von selbst, argumentierte das Oberlandesgericht. Da es in diesem Fall auch keine schwerwiegenden Gründe für einen Wegfall des Fahrverbots erkennen konnte, wurde das Urteil des Amtsgerichts aufgehoben.

Wer gerade zur Weihnachtszeit ganz sicher gehen will, lässt die Finger entweder vom Glühwein oder vom Autoschlüssel. Das Herantrinken an Promillegrenzen ist für Autofahrer gefährlich. Sollten Sie sich in einer vergleichbaren Situation befinden, in dem die Promillegrenze nur minimal überschritten wurde und ein Fahrverbot schwerwiegende persönliche, berufliche und wirtschaftliche Folgen nach sich ziehen würde, sollten Sie sich an einen auf Verkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwalt wenden. Rechtsanwältin Claudia Petrikowski

PR-Redaktion / P.R.
Autor:

PR-Redaktion aus Mitte

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