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E-Mail, Post, Gerichtsvollzieher: Wie schicke ich meine Nachricht?

Rechtsanwalt Robert Leisner

Viele Rechtsstreitigkeiten drehen sich um die Frage, ob die Gegenseite eine Erklärung empfangen hat oder nicht: Ist der Mobilfunkvertrag wirklich per Post gekündigt worden? Ist die Stromrechnung tatsächlich im Briefkasten gelandet? Hat das Jobcenter die Meldung erhalten? In der Regel muss der Absender einer Erklärung nachweisen, dass seine Erklärung angekommen ist. Es reicht nicht aus, sie abzuschicken. Das Verlustrisiko auf dem Weg trägt dabei der Absender.

Eine Nachricht per SMS oder Chat ist schnell und man hat möglicherweise in Sekunden eine Rückmeldung. Allerdings sind solche Erklärungen schwer nachzuweisen und die Technik ist schwer nachzuvollziehen. Es reicht nicht aus, vor Gericht mit seinem Handy zu fuchteln. Außerdem haben viele Erklärungen zur Voraussetzung, dass sie schriftlich abgegeben werden, das heißt mit eigenhändiger Unterschrift. In diesen Fällen scheitert auch eine telefonische Erklärung. Allerdings können die meisten Verträge auch mündlich geschlossen werden. Dann aber wird man nicht nachweisen können, was genau besprochen worden ist. Das heimliche Mitschneiden von Telefongesprächen ist darüber hinaus verboten und so erlangte Beweise bleiben in Zivilverfahren unberücksichtigt.

Eine E-Mail ist besser als ein Telefongespräch geeignet, den Inhalt einer Erklärung nachzuweisen; vor allem, wenn man E-Mail-Verläufe vorweisen kann. Bleibt eine E-Mail jedoch ohne Antwort, wird man den Zugang kaum nachweisen können. Alle Verfahren zur nachweissicheren elektronischen Zustellung kranken daran, dass sie weithin unbekannt, kompliziert oder letztlich doch riskant sind.

Also landet man auch im Jahre 2014 immer noch beim Brief. Kann man nachweisen, dass eine schriftliche Erklärung im Briefkasten angekommen ist, muss sich der Empfänger den Zugang erst einmal zurechnen lassen, ob er die Erklärung tatsächlich bekommen hat oder nicht. Ein Briefkasten ist also aus Sicht des Empfängers eine gefährliche Sache. Den Einwurf in den Kasten erledigt mit größter Rechtssicherheit der Gerichtsvollzieher, der auch Postboten einschalten kann. Auch ein eigener Bote des Absenders kommt in Betracht, wenn er den Inhalt des Schreibens kennt und bezeugen kann, am besten mit einem unterschriebenen Vermerk auf einer Kopie des Schreibens.

Einschreiben/Rückschein versagt, wenn der Empfänger den Empfang der Sendung verweigert oder behauptet, etwas anderes als die Erklärung erhalten zu haben. Hier kommt das Einwurfeinschreiben in Betracht, allerdings dürfte es nicht so leicht sein, mithilfe der Post nachzuweisen, dass der Brief tatsächlich das Ziel erreicht hat. Ist der Empfänger zuverlässig und hat man Zeit für den Nachweis, kann man um eine Empfangsbestätigung bitten. Das bietet sich vor allem im Umgang mit Behörden und Unternehmen als sicherstes Verfahren an.

Zuletzt hat die Rechtsprechung das technisch mittlerweile fast vorsintflutliche Telefax noch einmal aufgewertet. Der BGH hat mit Urteil vom 19.02.2014, Az.: IV ZR 163/13 entschieden: Wenn der Absender einen vom Faxgerät erstellten "Ok-Vermerk" mit Datum, Uhrzeit und Empfängernummer vorlegt, muss der mutmaßliche Empfänger eines Telefaxes schon im Einzelnen darlegen, was er empfangen oder nicht empfangen hat, sonst kann er nicht bestreiten, die Erklärung bekommen zu haben.

Wenn Sie merken oder argwöhnen, dass Ihr Empfänger plötzlich trickst, können Sie anwaltlichen Rat einholen: Alle Rechtsanwälte haben berufsbedingt reichlich Erfahrungen mit dem Abgeben und Empfangen von Erklärungen aller Art.

Rechtsanwalt Robert Leisner ist Partner von LOHF LEISNER Rechtsanwälte in

Partnerschaft, Carl-Schurz-Straße 41, 13597 Berlin-Spandau, 33 00 29 88.

PR-Redaktion / P.R.
Autor:

PR-Redaktion aus Mitte

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