Mieterhöhung nicht immer berechtigt
So hat der Bundesgerichtshof eine Mieterhöhung für unwirksam erklärt (Az.: VIII ZR 413/12): Statt auf die Mietpreise ihrer Gemeinde berief sich die Vermieterin zu Unrecht auf die höheren Mietpreise der Nachbarstadt.
Grundsätzlich gilt: Vermieter können bei laufenden Mietverhältnissen die Miete auf die ortsübliche Vergleichsmiete anheben. Das ist die Durchschnittsmiete, die am Wohnort schon für vergleichbare Wohnungen bezahlt wird.
In ihrer Begründung können sich Vermieter auf Mietspiegel, Vergleichswohnungen oder Sachverständigengutachten beziehen. Es reicht nicht aus, wenn der Vermieter nur schreibt: "Alles wird teurer" oder "Miete ist seit Jahren unverändert."
Nicht zulässig sind Mieterhöhungen, wenn es sich um einen Index- oder Staffelmietvertrag handelt. Bei Indexmietverträgen steigt die Miete in Anlehnung an einen festgelegten Preisindex. Bei Staffelmietverträgen sind Erhöhungen von vornherein festgelegt.
Autor:Ratgeber-Redaktion aus Mitte |
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