Neue Regeln für den Schornsteinfeger
Hausbesitzer dürfen den Fachmann künftig selbst bestellen. Aber: "Die neue Wahlfreiheit bringt auch neue Pflichten", sagt Alexander Wiech von Haus & Grund in Berlin. Denn Hausbesitzer müssen nun selbst die vorgeschriebenen Fristen für die Besuche einhalten. Sie sind dafür verantwortlich, dass die Anlage regelmäßig gewartet und auf ihre Sicherheit überprüft wird. Sonst kostet es Strafe.Festgelegt sind die Fristen im Feuerstättenbescheid, den die Hauseigentümer vom Bezirksschornsteinfeger erhalten haben sollten. Der Bescheid listet die Feuerstätten im Haus auf und protokolliert, welche Arbeiten in welchem Zeitraum fällig sind. Das Papier koste für ein Haus mit bis zu drei Feuerstätten 12,10 Euro, sagt Stephan Langer vom Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks. Feuerstätten sind zum Beispiel Heizkessel, Kamine und Öfen.
Der Bezirkschornsteinfeger führt außerdem das Kehrbuch. Darin hält er die Anzahl der Feuerstätten im Haus fest. Und der Fachmann wird auch weiterhin klingeln: Zweimal in sieben Jahren muss er überprüfen, ob keine weiteren unangemeldeten Feuerstätten im Haus eingebaut wurden. Das koste 40 Euro Grundgebühr zuzüglich der Arbeitszeit. "Auch künftig nimmt er neu installierte Heizungsanlagen, Feuerstellen und Schornsteine ab", ergänzt Langer.
Alle anderen klassischen Aufgaben können frei vergeben werden. Dazu gehören die Emissionsmessung der Heizung, die Prüfung der Abgaswege oder das Kehren. Den Auftrag dürfe aber nur ein Fachmann bekommen, der beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) und bei der Handwerkskammer registriert ist. Unter http://asurl.de/2dt sind die Experten zu finden. Auch Heizungsbaumeister mit Zusatzqualifikation können die Arbeiten erledigen.
"Um den Wettbewerb anzuregen, sollten Hausbesitzer vom Recht auf freie Schornsteinfegerwahl künftig Gebrauch machen - auch wenn dies anfangs etwas mehr Arbeit macht", rät Wiech. Eine Folge könnte in Zukunft sein, dass die Preise sinken.
Hauseigentümer, die einen neuen Schornsteinfeger verpflichten, müssen ihrem Bezirksbeauftragten melden, dass die Aufgaben erledigt wurden. Gehen die Formulare nicht rechtzeitig bis zu 14 Tage nach dem Ende der Frist ein, meldet der Bezirksschornsteinfeger das der zuständigen Verwaltungsbehörde - etwa dem Landratsamt. Das Amt setze dann eine zweite Frist fest, erklärt Langer. Je nach Bundesland koste dieses Versäumnis 40 bis 100 Euro Strafe.
Lässt der Hausbesitzer auch die zweite Frist verstreichen, wird die Behörde selbst tätig: Sie beauftragt den Bezirksschornsteinfeger mit den Arbeiten. Muss etwa ein Schlüsseldienst ihm und der Polizei Zutritt verschaffen, kostet das mehrere hundert Euro.
Autor:Ratgeber-Redaktion aus Mitte |
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