Was bei der Wasserabrechnung gilt
Wasserkosten zählen laut der Betriebskostenverordnung (BetrKV) zu den umlegbaren Betriebskosten. Hierzu gehören neben dem reinen Wassergeld auch Kosten für eine Wasseruhr und unter Umständen für eine Wasseraufbereitungsanlage. Gezahlt werden muss außerdem für die Entwässerung. Neben den städtischen Kanalgebühren können hierunter Kosten für eine private Anlage beziehungsweise für Abfuhr und Reinigung einer eigenen Klär- und Sickergrube fallen. Von Städten und Gemeinden per Abgabenbescheid geregelte Kosten wie Oberflächenentwässerung, Regenwasser oder Niederschlagswasser sind ebenfalls umlegbar.
Bei der Frage, wie die Kosten umgelegt werden, haben Vermieter in der Regel die Wahl: Entweder die Abrechnung erfolgt nach der Wohnfläche oder der Anzahl der Personen, die in der Wohnung leben. "Das wird meist im Mietvertrag festgelegt", sagt Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund (DMB). "An diese Vereinbarung ist der Vermieter gebunden." Finden sich keine Angaben zum Verteilerschlüssel im Mietvertrag, muss die Wohnfläche als Maßstab genommen werden. "Wenn Sie alleine in einer großen Wohnung wohnen, kann Ihnen das schon ungerecht erscheinen."
Warmwasserkosten zählen zu den Heizkosten. Das heißt: "Sie müssen in der Regel verbrauchsabhängig abgerechnet werden", erklärt Ulrich Ropertz. Voraussetzung ist, dass eine zentrale Heizungsanlage mindestens zwei Wohnungen versorgt. Rechnet der Vermieter entgegen den Vorgaben nicht verbrauchsabhängig ab, hat der Mieter das Recht, seinen Heizkostenanteil um 15 Prozent zu kürzen.
Das gilt im Prinzip auch, wenn es keine Zähler für den Warmwasserverbrauch gibt. "Diese Geräte sind seit dem 1. Januar 2014 in der Regel Pflicht", ", erklärt Inka-Marie Storm vom Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland. Allerdings können Vermieter unter Umständen Ausnahmeregelungen geltend machen, zum Beispiel wenn ein Einbau der Zähler mit sehr hohem Kostenaufwand verbunden wäre. Hierbei kommt es immer auf den Einzelfall an.
Autor:Ratgeber-Redaktion aus Mitte |
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