Zweitwohnungssteuer trifft viele hart
Erfunden wurde die Zweitwohnungssteuer 1972 in der Bodensee-Gemeinde Überlingen. "Die Steuer sollte einen Ausgleich dafür schaffen, dass auswärtige Eigentümer von Ferienwohnungen unsere Infrastruktur in Anspruch nahmen, aber nicht zu deren Finanzierung beitrugen", erklärt Stadtkämmerer Peter Obser aus Überlingen. Bis heute ein beliebtes Argument der Kommunen: Während die Teilzeitbürger Straßen, Bäder und Theater nutzten, überließen sie deren Finanzierung den Einheimischen. Kritiker wenden jedoch ein, dass auch für Zweitwohnungen die Grundsteuer sowie kommunale Abgaben fällig werden.Unterschiedlich geregelt ist, was unter den Begriff Zweitwohnung fällt. Gemeinden wie Dresden verstehen darunter eine abgeschlossene Wohneinheit mit Küche oder Kochnische und Bad/WC im Sinne der Landesbauordnung. Andere, etwa Dortmund, betrachten als Wohnung bereits jeden umschlossenen Raum, der zum Schlafen benutzt wird.
Die Zweitwohnungssteuer wird meist anhand der Jahreskaltmiete bemessen, seltener anhand von Jahresrohmiete oder Wohnfläche. Die Jahresrohmiete ist höher als die Kaltmiete, weil sie verbrauchsunabhängige Nebenkosten berücksichtigt. Bewohnt der Eigentümer Haus oder Wohnung selbst, wird die Steuer anhand der ortsüblichen Vergleichsmiete ermittelt. Der Steuersatz reicht von fünf Prozent in Städten wie Berlin über 16 Prozent in Erfurt bis zu 20 Prozent im Ostseebad Kühlungsborn.
Von der Steuer befreit sind grundsätzlich Menschen, die ein Zimmer in einem Altenheim, Pflegeheim oder einer vergleichbaren Gemeinschaftsunterkunft bewohnen. In Bayern entfällt sie obendrein für Geringverdiener mit Jahreseinkünften bis 25 000 Euro (Ehepaare und Lebenspartner: 33 000 Euro). Nicht zahlen müssen auch Berufspendler, die am Arbeitsort eine zweite Wohnung unterhalten - allerdings nur, wenn sie verheiratet sind. Von ihnen zu verlangen, den bisherigen Hauptwohnsitz aufzugeben, verstieße laut Bundesverfassungsgericht gegen den Schutz von Ehe und Familie (Az.: 1 BvR 1232/00).
"Für Alleinstehende gilt das Urteil jedoch nicht", betont Hans-Ulrich Liebern vom Bund der Steuerzahler. "Immerhin dürfen sie die gezahlte Steuer beim Finanzamt als Werbungskosten geltend machen." Erhebe der bisherige Hauptwohnsitz die Steuer nicht, könnten sie zudem erwägen, Haupt- und Nebenwohnsitz kurzerhand zu tauschen.
Autor:Ratgeber-Redaktion aus Mitte |
Kommentare
Sie möchten kommentieren?
Sie möchten zur Diskussion beitragen? Melden Sie sich an, um Kommentare zu verfassen.