Arbeitgeber müssen nichts übersetzen
Das hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschieden (Az.: 11 Sa 569/11). In dem Fall hatte sich ein portugiesischer Lkw-Fahrer bei einer deutschen Spedition beworben. Da der Mann kein Deutsch sprach, führten die Parteien die Vertragsverhandlungen auf Portugiesisch. Den Arbeitsvertrag fasste der Arbeitgeber aber auf Deutsch ab. Als es zwischen den Parteien zum Streit kam, klagte der Lkw-Fahrer auf Zahlung eines noch offenen Lohnes sowie auf die Erstattung von Reisekosten. Der Arbeitgeber lehnte das ab und verwies auf eine Verfallsklausel im Arbeitsvertrag. Danach müssen alle Ansprüche innerhalb von drei Monaten geltend gemacht werden. Der Kläger argumentierte, er habe den Vertrag in deutscher Sprache nicht verstanden und die Klausel nicht gekannt.
Die Klage des Lkw-Fahrers hatte jedoch keinen Erfolg. Der Arbeitgeber sei nicht verpflichtet, den Arbeitsvertrag zu übersetzen, urteilten die Richter. Unterzeichnen Mitarbeiter einen Vertrag, den sie nicht verstehen, sei das ihr eigenes Risiko. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Entscheidung ließ das Gericht jedoch die Revision zum Bundesarbeitsgericht zu.
Autor:Ratgeber-Redaktion aus Mitte |
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