Keine versteckten Lohnerhöhungen
Außerdem muss es wirtschaftlich unmöglich sein, Einzelabrechnungen vorzulegen. Will sich der Betriebsrat gegen die Kürzung einer Pauschale wehren, muss er nachweisen, dass er tatsächlich Mehrarbeit und einen Aufwand in der entsprechenden Höhe hatte. Das hat das Arbeitsgericht Stuttgart entschieden (Az.: 24 Ca 5430/12). Auf das Urteil weist die Deutsche Anwaltauskunft hin. In dem verhandelten Fall wurde der Mitarbeiter eines Autoherstellers 2006 in den Betriebsrat gewählt. Neben der Freistellung von seiner Arbeit erhielt er bis 2011 eine monatliche Überstundenpauschale von rund 350 Euro und eine Aufwandspauschale von 36 Euro monatlich. Dann kürzte der Arbeitgeber die Pauschalen. Daraufhin klagte der Mann auf die Weiterzahlung der Pauschalen in der bisherigen Höhe. Ohne Erfolg. Da der Betriebsrat keine Mehrarbeit oder zusätzlichen Aufwand in dieser Größenordnung nachweisen konnte, habe der Mann keinen Anspruch auf die bisherigen Zahlungen, entschied das Gericht.
Autor:Ratgeber-Redaktion aus Mitte |
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