Nach der Kündigung zur Konkurrenz
Die nachvertragliche Verschwiegenheitspflicht bindet ihn nicht. Das hat das Landesarbeitsgericht Köln entschieden. Auf das Urteil weist der Deutsche Anwaltverein hin (Az.: 9 Ta 407/11). In dem Fall hatte ein Marketingmitarbeiter in einer Klinik den Job, die Homepage zu betreuen und Patienten aus dem Ausland zu gewinnen. Nachdem es zu Unstimmigkeiten über seine Qualifikation gekommen war, kündigte er. Er nahm dieselbe Tätigkeit für eine andere Klinik auf. Sein vorheriger Arbeitgeber wollte dies untersagen lassen. Insbesondere sollte dem Marketingexperten nicht erlaubt sein, Patienten für die andere Klinik abzuwerben. Ohne Erfolg: Den bisherigen Arbeitnehmer treffe kein Wettbewerbsverbot, so das Gericht. Untersagt werden könne ihm nur, rechtswidrig beschaffte oder bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zurückgegebene Patientenlisten zu benutzen. Dass dies der Fall sei, müsste der Arbeitgeber beweisen.
Autor:Ratgeber-Redaktion aus Mitte |
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