Teilzeitantrag drei Monate vorab stellen

Jede Woche rund 40 Stunden arbeiten? Wenn Arbeitnehmer Kinder bekommen oder ein Angehöriger pflegebedürftig wird, schaffen viele eine Vollzeitstelle nicht mehr. Häufig kommt dann der Wunsch auf, die Arbeitszeit zu reduzieren. Doch was ist beim Teilzeit-Antrag zu beachten?

Als Erstes stellt sich die Frage, ob der Chef dem Wunsch auf Teilzeit nachkommen muss. Das hängt davon ab, wie lange Arbeitnehmer schon in der Firma arbeiten und wie groß der Betrieb ist. Laut dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) haben Angestellte immer dann einen Anspruch auf Teilzeit, wenn sie mindestens ein halbes Jahr in der Firma beschäftigt sind und der Betrieb mehr als 15 Mitarbeiter hat. Nicht mitgezählt werden Azubis, Freiberufler sowie Geschäftsführer, erklärt Susanne Wanger vom Institut für Arbeitsmarkt und Berufsforschung (IAB) der Bundesagentur für Arbeit in Nürnberg.Den Antrag müssen Arbeitnehmer dann spätestens drei Monate vor dem gewünschten Start der Teilzeit stellen, erklärt Christiane Flüter-Hoffmann, Arbeitszeitexpertin beim Institut der deutschen Wirtschaft (IW) in Köln. Dabei ist es nicht notwendig, in dem Schreiben an den Chef Gründe anzugeben. Wollen Arbeitnehmer die reduzierte Arbeitszeit auf eine bestimmte Art und Weise auf die Woche verteilen, sollten sie das angeben. Das macht etwa Sinn, wenn jemand jeden Nachmittag freinehmen möchte, weil das Kind nur vormittags in die Krippe gehen kann.

Der Arbeitgeber muss dann seinerseits wiederum dem Arbeitnehmer einen Monat, bevor das neue Arbeitszeitmodell in Kraft treten soll, Bescheid geben, erläutert Flüter-Hoffmann. Versäumt er die Frist, hat der Arbeitnehmer Glück: Es gilt dann das von ihm beantragte Modell.

Aus wichtigen betrieblichen Gründen darf der Arbeitgeber den Teilzeitantrag aber ablehnen. Ein Grund kann sein, dass die Teilzeitarbeit für die Firma mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist, erörtert Wanger vom IAB. Ein anderer kann sein, dass sie die Sicherheit, die Organisation oder der Arbeitsablauf im Betrieb beeinträchtigt.

Dass Arbeitnehmer einen Anspruch auf Teilzeit haben, bedeutet nicht, dass sie in dem Fall ihren alten Arbeitsplatz behalten, warnt Andreas Priebe von der Hans-Böckler-Stiftung. "Ist der derzeitige Arbeitsplatz für eine Teilzeitstelle objektiv ungeeignet, kann eine Versetzung auf einen anderen erfolgen."

dpa-Magazin / mag
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Ratgeber-Redaktion aus Mitte

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