Worauf Leiharbeiter achten sollten
Die Fallstricke in den Arbeitsverträgen seien immer wieder die gleichen, sagte Helga Nielebock vom Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB).? Lohn muss auch in verleihfreier Zeit gezahlt werden: Leiharbeiter haben auch dann einen Anspruch auf den vollen Lohn, wenn sie aktuell nirgendwo im Einsatz sind. "Dabei gibt es einen Mindestlohn", erklärte Nielebock. Dieser richte sich nach der Verordnung über die Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung. Er liegt in den Bundesländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen bei 7,50 Euro. In allen anderen Bundesländern bei 8,19 Euro.
- Auf Branchenzuschläge achten: Viele Tarifverträge sehen für Leiharbeiter in der Metall-, Chemie- oder Elektroindustrie Branchenzuschläge vor. "Oft werden die in den einzelnen Verträgen dann aber unterlaufen", so Nielebock. Arbeitnehmer sollten deshalb genau prüfen, ob sie einen entsprechenden Anspruch haben.
- Ausschlussfristen oft zu kurz: Lohnforderungen, Nachtzuschläge oder Krankengeld: Bekommen Leiharbeiter weniger Lohn als ihnen zusteht, können sie diesen nur aufgrund entsprechender vertraglicher Vereinbarungen in einer bestimmten Zeitspanne gerichtlich einklagen. "Diese Ausschlussfrist muss mindestens drei Monate lang sein", erläuterte Nielebock. In vielen Verträgen wird die Länge der Ausschlussfrist laut Nielebock jedoch unterlaufen - und verkürzt.
Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung im Internet im Internet auf http://asurl.de/615.
dpa-Magazin / mag
Autor:Ratgeber-Redaktion aus Mitte |
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