Zur Not bleiben Eltern zu Hause
Dies sei ein "wichtiger Grund", der es rechtfertige, der Arbeit fernzubleiben, sagt der Arbeitsrechtler Jobst-Hubertus Bauer aus Stuttgart. Tun Eltern dies, sei das kein Grund für eine Abmahnung oder gar eine Kündigung. Zunächst müssen Eltern aber versuchen, eine Ersatzbetreuung zu finden. Ist dies nicht möglich, sollten sie so schnell wie möglich dem Arbeitgeber Bescheid geben und erklären, warum sie nicht kommen können.Scheiden Großeltern, Nachbarn oder eine Tagesmutter als Ersatz für die Kinderbetreuung aus, könnten Beschäftigte beim Arbeitgeber nachfragen, ob sie ihr Kind mit ins Büro bringen dürfen. Damit signalisiere der Arbeitnehmer seinem Chef: "Ich bemühe mich und versuche, zur Arbeit zu kommen", erklärt Bauer, der Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein ist.
Eltern haben in diesem Fall Bauer zufolge auch Anspruch auf Lohnfortzahlung für den Fehltag, wenn der Streik erst kurzfristig angekündigt wurde. Sie können sich auf den Paragrafen 616 des Bürgerlichen Gesetzbuches berufen. Er besagt, dass Arbeitnehmer diesen Anspruch behalten, wenn sie ohne eigenes Verschulden durch ein unvorhergesehenes Ereignis verhindert sind.
Wird an einem Freitag ein Streik für Montag angekündigt, ist das laut Bauer kurzfristig genug, um als unvorhergesehenes Ereignis zu gelten. So kann der Arbeitnehmer geltend machen, dass er auf die Schnelle keine Ersatzlösung finden konnte. Eine höchstrichterliche Entscheidung gebe es hierzu bisher aber nicht.
Autor:Ratgeber-Redaktion aus Mitte |
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