Was das Finanzamt anerkennt
Viele Senioren kommen alleine gut zurecht, brauchen aber beim Putzen oder Einkaufen Hilfe. Stellen sie dafür jemanden ein, können sie das als haushaltsnahe Dienstleistung in der Steuererklärung geltend machen. Das gilt zwar für alle Haushalte. "Für Hilfsbedürftige ist es aber wichtig zu wissen, dass diese Dienstleistungen durch die steuerliche Absetzbarkeit weniger kosten", erläutert Ines Verspohl vom Sozialverband VDK in Berlin. Wird die Haushaltshilfe auf Basis eines Mini-Jobs beschäftigt, können 20 Prozent bis zu einer Höchstgrenze von 510 Euro geltend gemacht werden, ergänzt Steuerberaterin Johrden."Ist die Hilfe sozialversicherungspflichtig angestellt, können 20 Prozent bis zu einer Grenze von 4000 Euro steuerlich geltend gemacht werden", erläutert sie. Voraussetzung ist, dass die Haushaltshilfe ordnungsgemäß bei der Mini-Job-Zentrale oder der Sozialversicherung angemeldet ist.
Häufig werden Pflegebedürftige rund um die Uhr zu Hause versorgt. Die Ausgaben für diese Betreuung gehen in der Regel weit über die Absetzmöglichkeiten der haushaltsnahen Dienstleistungen hinaus, erklärt Verspohl. "Diese Ausgaben können dann als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden."
Auch wer für Leistungen eines Pflegedienstes selbst zahlt, kann diese Ausgaben als außergewöhnliche Belastung absetzen. Das gilt auch für den jeweiligen Eigenanteil bei Leistungen der Pflegeversicherung, bei Medikamenten, Brillen und Zuzahlungen sowie behindertengerechte Umbauten. "Wichtig ist, die Belege zu sammeln", sagt Verspohl.
Für Pflegebedürftige mit einem Schwerbehindertenausweis gibt es eine Alternative. "Sie können einen Pauschbetrag nutzen", sagt Johrden. Die Höhe hängt vom Grad der Behinderung ab. Bei einem Behinderungsgrad von 25 bis 30 Prozent sind es 310 Euro im Jahr, bei einem Behinderungsgrad von 95 bis 100 Prozent 1420 Euro. Wer in seinem Behindertenausweis den Vermerk H für hilflos hat oder blind ist, kann bis zu 3700 Euro pauschal geltend machen. Die meisten Rentner zahlen wenig Steuern und können Steuervorteile deshalb auch nur begrenzt nutzen, erklärt Verspohl. Bei Angehörigen, die etwa Eltern pflegen, ist das oft anders. "Wer zum Beispiel Eltern pflegt, kann bei der Steuererklärung einen Pflege-Pauschbetrag geltend machen, und zwar in Höhe von 924 Euro im Jahr." Das ist aber nur möglich, wenn die pflegende Person keine Bezahlung erhält.
Autor:Ratgeber-Redaktion aus Mitte |
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