Was zu beachten gilt: Testament schafft Klarheit für Hinterbliebene

Was genau in einem Testament steht, entscheidet immer der Erblasser selbst. Allerdings muss er sich dabei an ein paar Regeln halten. | Foto: Silvia Marks
  • Was genau in einem Testament steht, entscheidet immer der Erblasser selbst. Allerdings muss er sich dabei an ein paar Regeln halten.
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Bei einer Erbengemeinschaft mit einem Ehepartner und zwei Kindern gilt laut der gesetzlichen Erbfolge: Der Ehepartner erbt zur Hälfte und die beiden Kindern jeweils zu einem Viertel.

Wer diese gesetzlich vorgegebene Reihenfolge verändern will, muss ein Testament aufsetzen. Darauf weist der Deutsche Anwaltverein (DAV) hin. Hier gibt es zwei Möglichkeiten: Ein notarielles Testament, das ein Notar schreibt, oder ein privatschriftliches Testament. Das kann jede Person eigenhändig verfassen. Bei einem notariellen Testament muss der Erbe in der Regel keinen Erbschein beantragen und spart so die Kosten. Bei einem privatschriftlichen Testament müssen die Erben hingegen einen Erbschein bezahlen, um sich gegenüber offiziellen Stellen wie beispielsweise einer Bank oder einer Versicherung ausweisen zu können.

Wichtig für das privatschriftliche Testament ist: Es muss handgeschrieben und unterschrieben sein. Sonst ist das Testament nicht wirksam. Der Aufbewahrungsort muss gleichzeitig sicher und nach dem Tod leicht auffindbar sein, rät Anton Steiner, Präsident des Deutschen Forums für Erbrecht.

Wer sein privatschriftliches Testament ändern möchte, hat mehrere Möglichkeiten: Man kann die Urkunde ergänzen oder das alte Schriftstück widerrufen, indem man es beispielsweise vernichtet. Wenn das Testament neu aufgesetzt wird, muss darin stehen, dass die vorangegangene Urkunde unwirksam ist. "Es ist wichtig, deutlich zu sagen, dass das ältere Testament nicht mehr gilt – und wenn Teile daraus weiterhin gelten sollen, welche", rät Prof. Andreas Frieser vom Deutschen Anwaltverein. Denn sonst ist der Wille des Erblassers schwer zu erkennen.

"Wer ein notarielles Testament ändern oder widerrufen möchte, macht dies meist gemeinsam mit dem Notar", sagt Steiner. Für den Erblasser entstehen dadurch Kosten. Deshalb sei dies nicht immer für jeden die geeignete Variante. Denn der Notar berät beispielsweise nicht zum Thema Steuern. Eine Alternative sei ein Fachanwalt für Erbrecht, sagt Steiner. Das Testament kann man dann selbst aufschreiben. Ein Erblasser müsse zwar auch die Anwaltskosten zahlen, das Honorar ist dabei aber verhandelbar, und der Anwalt berät auch zu steuerlichen Fragen, erklärt Steiner. mag

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Ratgeber-Redaktion aus Mitte

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