CORONAVIRUS
Kontaktbeschränkungen in Berlin und was im Alltag aktuell erlaubt ist

Miteinander im öffentlichen Raum in Zeiten der Corona-Krise: Personen dürfen keine Gruppen bilden und müssen bis auf Weiteres einen Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten. | Foto: klimkin/Pixabay
  • Miteinander im öffentlichen Raum in Zeiten der Corona-Krise: Personen dürfen keine Gruppen bilden und müssen bis auf Weiteres einen Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten.
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Seit Montag, 23. März, gelten zur Eindämmung des Coronavirus bundesweit Beschränkungen für Personen im öffentlichen Raum. Der Senat hat auf Grundlage des Beschlusses der Regierungschefs der Länder und der Bundeskanzlerin vom 6. Mai 2020 Lockerungen der Berliner Eindämmungsmaßnahmen beschlossen.  Hier die wichtigsten Informationen dazu.

Regelungen für den Einzelhandel

Verkaufsstellen und Dienstleister mit Publikumsverkehr dürfen wieder unabhängig von der Größe der Verkaufsfläche öffnen. In jedem Fall gilt für die Steuerung des Zutritts zur Sicherung ein Richtwert von maximal einer Person pro 20 Quadratmeter Verkaufsfläche. Unterschreitet der Geschäftsraum eine Größe von 20 Quadratmeter, so darf jeweils maximal ein Kunde eingelassen werden. Aufenthaltsanreize, wie Aufenthaltsangebote und Sitzgelegenheiten,  dürfen nicht geschaffen werden bzw. sind zu entfernen oder zu sperren. Der Zutritt zu Einkaufszentren (Malls) ist vom Betreiber gesondert zu regulieren. In jedem Fall ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Sonnenstudios und Solarien dürfen seit 9. Mai geöffnet werden, ebenso wie körpernahe Dienstleistungen wie Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe.

Stets Abstand halten

Bei allem, was im öffentlichen Raum erlaubt ist, müssen Personen einen Abstand von mindestens 1,5 Meter - auch bei Nutzung von Sitzgelegenheiten - einhalten. Die Benutzung von Wiesen und Freiflächen ist bei Wahrung eines Mindestabstandes von fünf Metern erlaubt. Grillen und das Anbieten offener Speisen sind nicht zulässig. Die Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs ist bis auf Weiteres nur noch mit einer textilen Mund-Nasen-Bedeckung erlaubt. Weitere Ausnahmen: Familien oder Wohngemeinschaften, die in einem Haushalt gemeinsam leben, können sich auch in der Öffentlichkeit zusammen bewegen. Ab sofort ist auch die Begegnung mit einer Person aus einem anderen Haushalt erlaubt. Darüber hinaus sollen physische soziale Kontakte auf ein Minimum beschränkt werden. Private Feierlichkeiten sind nur im kleinen Kreis von bis zu 20 Personen erlaubt, sofern diese aus zwingenden Gründen erforderlich sind. Das betrifft insbesondere die Begleitung Sterbender, Trauerfeiern, Taufen und Trauungen.

Die Besuchsmöglichkeiten in Krankenhäusern und Pflegeheimen sowie besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen wurden gelockert. Somit ist der tägliche Besuch durch eine Person. Damit entfällt die bisher teilweise geltende Einschränkung hinsichtlich Alter des Besuchenden und Dauer des Besuchs. Einschränkungen hinsichtlich Pflegeheimen oder besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen sind aktuell nur möglich bei einer bestätigten COVID-19-Infektion und nach Maßgabe einer Gefährdungsabschätzung, an der das Gesundheitsamt mitwirkt. Sie dürfen nur befristet erfolgen. Schwerstkranke und Sterbende unterliegen keinen Beschränkungen für den Empfang von Besuch. Zudem sind Besuche von mit der Seelsorge betrauten Personen - gegebenenfalls unter Auferlegung erforderlicher Verhaltensregeln - wie bisher zulässig. Auch die Sonderregelungen für die Begleitung Gebärender und den Besuch von Mutter und Neugeborenem und für Einrichtungen der Sterbebegleitung fallen weg.

Ortsfeste Versammlungen unter freiem Himmel sowie kultisch-religiöse Veranstaltungen mit bis zu 50 Teilnehmenden zulässig, soweit der Mindestabstand und die Einhaltung der Hygieneregeln gewährleistet sind. Ab 18. Mai sind zudem Versammlungen im geschlossenen Raum, sofern es die örtlichen Bedingungen zulassen, wieder erlaubt. Ab 25. Mai sind öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel mit bis zu 100 Teilnehmern zulässig. In jedem Fall ist die Einhaltung des Mindestabstands und der Hygieneregeln sowie der zulässigen Teilnehmerzahl von der Versammlungsleitung sicherzustellen.

Bildung, Sport und Spiel

Unter Einhaltung der Abstandsregelungen ist Freizeit, Sport und Spiel unter freiem Himmel, etwa mit einem Abstecher durch Wald und Flur, möglich. Berliner Sport- und Spielplätze dürfen wieder geöffnet werden. Die Hygienehinweise der Betreiber bei Benutzung von Park- und Spielanlagen ist einzuhalten.Unter strengen Auflagen kann auch der Vereinssport wieder aufgenommen werden. Sportorganisationen dürfen ihren Übungs- und Lehrbetrieb ab dem 15. Mai unter bestimmten Voraussetzungen wieder aufnehmen: Danach ist das kontaktlose Training im Freien bei Einhaltung der geltenden Abstandsregeln nun auch in Gruppen bis zu acht Personen (einschließlich Trainerin und Trainer bzw. Betreuenden etc.) wieder möglich. Der Wettkampfbetrieb im Freien ist wieder ab 25. Mai zulässig. Des Weiteren können Strand- und Freibäder ab 25. Mai geöffnet werden. Die jeweiligen Betreiber haben vor der Öffnung mit einem Nutzungs- und Hygienekonzept die Genehmigung der Sportverwaltung einzuholen.

Nach der derzeitigen Rechtslage können Gartenfreunde zum eigenen Kleingarten oder Wochenendhaus fahren, selbst wenn das Grundstück in einem anderen Bundesland liegt und sofern der Ort selbst nicht unter Quarantäne gestellt wird. Die brandenburgische Landesregierung bittet die Berliner aber, von Ausflügen ins Umland abzusehen.

Regelungen für den kulturellen Bereich in Berlin seit 4. Mai:

  • Öffentliche Bibliotheken dürfen für den Leihbetrieb geöffnet werden
    (Bibliotheken und Archive der Hochschulen bereits seit 27. April);
  • Gottesdienste und andere religiöse Veranstaltungen mit bis zu 50 Teilnehmenden sind erlaubt;
  • Museen, Gedenkstätten und ähnliche Bildungseinrichtungen in öffentlicher und privater Trägerschaft dürfen öffnen;
  • Außenbereiche im Botanischer Garten, Zoologischen Garten und im Tierpark Friedrichsfelde dürfen öffnen. Der Besuch ist bis auf Weiteres nur mit einem Online-Ticket möglich!

Regelungen für den gastronomischen Bereich in Berlin ab 15. Mai:

  • Gastronomen dürfen unter Einhaltung strenger Auflagen in der Zeit von 6 bis 22 Uhr wieder öffnen. Der Aufenthalt ist mit Angehörigen des eigenen Haushaltes oder mit Personen eines weiteren Haushaltes erlaubt, Buffets dürfen nicht angeboten werden. Der Senat empfiehlt Reservierungssysteme oder andere Systeme zur Nachverfolgung möglicher Infektionsketten.

Regelungen für den touristischen Bereich in Berlin ab 25. Mai:

  • Hotel dürfen unter Enthaltung strenger Auflagen wieder touristische Übernachtungen anbieten. Spa- und Wellness-Bereiche bleiben bis auf Weiteres geschlossen.
  • Stadtrundfahrten und Stadtführungen im Freien dürfen unter Einhaltung von Mindestabstand und Hygieneregeln wieder angeboten werden.

Öffentliche Veranstaltungen in Theatern, Konzert- und Opernhäusern dürfen bis voraussichtlich 31. Juli nicht stattfinden, dies ist unabhängig von der Zahl der Teilnehmenden. Veranstaltungen wie Konzerte, Messen sowie künstlerischer Darbietungen mit mehr als 1.000 Teilnehmenden dürfen bis 31. August nicht stattfinden, bei mehr als 5000 Teilnehmenden gilt dies bis zum 24. Oktober.

Öffnung von Schulen und Hochschulen

Schulen einschließlich Einrichtungen des Bildungsweges dürfen seit 27. April für den eingeschränkten Lehrbetrieb unter Beachtung der Hygieneregeln geöffnet werden. Laut zuständiger Senatsverwaltung folgen in Kürze auch Festlegungen zur abgestuften Öffnung nach Schularten, Schulstufen, Jahrgangsstufen und Bildungsgängen sowie zur Zulässigkeit von schulischen Veranstaltungen, die außerhalb von Schulen stattfinden. Diese werden unter Berücksichtigung der Ergebnisse einer länderübergreifenden Abstimmung getroffen. Angebote der ergänzenden Förderung und Betreuung finden nicht statt. Schülerfahrten sind weiterhin untersagt. Volkshochschulen, Musikschulen, Jugendkunstschulen, Jugendverkehrsschulen, Gartenarbeitsschulen sowie freie Einrichtungen im Sinne des Schulgesetzes und Fahrschulen dürfen vorerst nicht geöffnet werden.

Unter Quarantäne

All diese Ausnahmeregelungen greifen nicht, wenn man selbst oder ein Mitglied desselben Haushalts unter Quarantäne steht. Dann gelten die individuellen Anordnungen der zuständigen Landesgesundheitsbehörde. Selbst der Gang zur Mülltonne oder das Gassi gehen mit dem Hund können dann unter Androhung von Geld- und Freiheitsstrafen untersagt werden. Und wer während des Ausgangs jemanden ansteckt, kann wegen fahrlässiger Körperverletzung angezeigt werden.

Aktuelle Verordnung zur Eindämmung des Coronavirus in Berlin, nachzulesen unter www.berlin.de/corona/. Mehr zum Thema finden Sie unter www.berliner-woche.de/tag/corona-krise.

Autor:

Frank Luhn aus Mitte

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