Bagatellgrenze bei Todesfällen
Auch Gerichte, Behörden und Notare müssen Informationen schriftlich anzeigen, die für die Festsetzung der Erbschaftsteuer von Bedeutung sein können.
Kreditinstitute dürfen jedoch auf eine Anzeige an das Finanzamt verzichten, wenn das von ihnen für den Erblasser verwahrte Vermögen insgesamt maximal 5000 Euro beträgt. Diese Bagatellgrenze bezieht sich nicht auf die einzelnen Kontostände, sondern auf das gesamte Guthaben bei einer Bank oder Versicherung.
Für Todesfälle ab dem 1. Juli 2011 wurde diese Grenze auf 10 000 Euro verdoppelt. Ungeachtet der Bagatellgrenze müssen Erben und Vermächtnisnehmer jedoch das erhaltene Kapitalvermögen in ihrer Erbschaftsteuererklärung angeben.
Autor:Ingrid Laue aus Lichtenberg |
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