Die Rechte von Gästen im Restaurant

Ewig müssen Gäste nicht auf die Rechnung warten. | Foto: Andrea Warnecke/dpa/mag
  • Ewig müssen Gäste nicht auf die Rechnung warten.
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Ein Haar in der Suppe oder Schnitzel statt Salat auf dem Teller - im Restaurant geht manchmal etwas schief. Einfach schlucken müssen Gäste dies aber nicht. Wer sofort reklamiert, hat ein Recht auf Korrektur der Fehler. In einigen Fällen darf sogar der Rechnungsbetrag gemindert werden.

So muss etwa kein Gast länger als 30 Minuten auf die Rechnung warten. Bevor er aber aufsteht und geht, sollte er in der Regel mindestens dreimal laut und vernehmlich danach gefragt haben und beim Aufbruch Name und Anschrift im Lokal hinterlegen. Dann schickt der Wirt die Rechnung nach.Endlose Warterei aufs Essen kann das Portemonnaie schonen. Bei einem einfachen Mahl genügt etwa eine gute halbe Stunde, um 30 Prozent von der Rechnung abzuziehen. Mehrgängige Menüs schließen normalerweise eine längere Geduldsprobe ein. Bei Getränken halten Juristen eine Wartezeit von rund 20 Minuten für angemessen, um die Rechnung dann ebenfalls um 20 bis 30 Prozent zu kürzen (Landgericht Karlsruhe, Az.: 1 S 196/02, Amtsgericht Hamburg, Az.: 20 a C 275/73).

Für das Warten auf den reservierten Tisch können bis zu 30 Minuten zumutbar sein, bevor der Gast Schadenersatz - etwa für seine Anfahrt - verlangen kann. Umgekehrt darf ihn das Restaurant zur Kasse bitten, wenn er trotz Reservierung zu Hause bleibt. Der Wirt muss jedoch nachweisen, dass ihm ein Schaden entstanden ist (Landgericht Kiel, Az.: 8 S 160/97).

Ungeduldige sollten wachsenden Unmut deutlich machen, empfiehlt Jürgen Benad vom Deutschen Hotel- und Gaststättenverband (Dehoga) in Berlin. Zum Beispiel mit der klaren Ansage: "In zehn Minuten hätte ich gerne das Essen, sonst gehe ich." Die Küche erhält damit eine angemessene Frist, doch noch zu Potte zu kommen.

Die Speisekarte kommt einer unverbindlichen Einladung nahe. Der Wirt hat aber keine Pflicht, jedes Gericht aufzutischen, das draufsteht. Vom Ärger abgesehen bleibt es folgenlos, wenn der Service bei der Bestellung mitteilt, dass es keine Steaks mehr gebe. Liegt statt des georderten Schnitzels jedoch eine Currywurst auf dem Teller, wurde das Falsche aufgetischt. Der Kunde hat hier das Recht, dass das korrigiert wird.

Allgemein gilt: Meckern nach dem Essen gilt nicht. Unzufriedene Gäste sollten sich sofort beschweren, wenn sie das sprichwörtliche Haar in der Suppe entdecken. Zähes Fleisch, kalte Suppe, versalzene Kartoffeln, verbranntes Gemüse sind ein Sachmangel. Dem Gast steht ein Recht auf Beseitigung zu, stellt Christian Kotz, Anwalt aus Siegen, klar. Also: zurück in die Küche. Beim Haar in der Suppe entscheidet der Gast, ob er Preisminderung verlangt oder das Essen unbezahlt retour gehen lässt (Amtsgericht Auerbach, Az.: 3 C 883/01).

Literatur: Claus Murken: "Der kleine Rechthaber. Wem gehört die Parklücke und andere juristische Überraschungen", Beck, 171 Seite, 8,95 Euro, ISBN 9783406568220.
dpa-Magazin / mag
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Ratgeber-Redaktion aus Mitte

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