Haushaltsnahe Leistungen
Ärger gab es mit der Finanzverwaltung, wenn Arbeiten nicht auf dem eigenen Grundstück oder in der Wohnung des Steuerzahlers durchgeführt werden, sondern vor dem Gartentor. Diese Kosten wollen Finanzbeamte nicht anerkennen. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg sieht aber auch bei Arbeiten auf öffentlichen Wegen vor dem Haus des Steuerzahlers einen Bezug zum Haushalt. Die Richter gewährten den Steuerbonus für Handwerkerleistungen bei Anschlussarbeiten an die Trinkwasserversorgung und das Schneeschieben durch einen Dienstleister (Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 23. August 2012, Az.: 13 K 13287/10). Die Finanzverwaltung legte ein Rechtsmittel ein. Das Verfahren ist nun beim Bundesfinanzhof anhängig (BFH - VI R 56/12 bzw. VI R 55/12).
Autor:Ingrid Laue aus Lichtenberg |
Kommentare