Hausratversicherung gilt auch im Urlaub
"Wer keine Reisegepäckversicherung hat, kann sich in einem solchen Fall auch an die Hausratversicherung wenden", sagt Thorsten Rudnik vom Bund der Versicherten in Henstedt-Ulzburg. Denn der Hausrat ist nicht nur zu Hause versichert.Grundsätzlich springt eine Hausratversicherung bei Schäden durch Feuer, Sturm, Hagel, Leitungswasser, Einbruchdiebstahl und auch Vandalismus ein. "Die Police beinhaltet meist auch eine sogenannte Außenversicherung", erklärt Rudnik. Durch diese Außenversicherung ist auch Hausrat versichert, der vorübergehend aus der Wohnung mitgenommen wurde. Das heißt: Der MP3-Player oder die teure Winterjacke sind auch während des Skiurlaubs geschützt.
Das zeitliche Limit, in der die Außenversicherung der Hausratpolice einspringt, sind in der Regel drei Monate. "Damit ist man zum Beispiel auch versichert, wenn man beruflich eine Weile unterwegs ist", sagt Thorsten Rudnik. Allerdings könne die Dauer des aushäusigen Versicherungsschutzes durchaus variieren. Kunden sollten daher einen Blick in ihre Versicherungsbedingungen werfen.
Schmales Leistungspaket
Außerdem ist der Schutz, den die Hausratversicherung unterwegs bietet, nicht identisch mit dem Schutz zu Hause. "Der Ersatz ist meist begrenzt", erklärt der Rechtsanwalt Knut Höra aus Frankfurt am Main, der auch Mitglied im Gesetzgebungsausschuss Versicherungsrecht des Deutschen Anwaltvereins ist. Die Höhe hängt davon ab, wann der Vertrag abgeschlossen wurde. Bei Versicherungsverträgen, die vor dem Jahr 2000 abgeschlossen wurden, betrage die Erstattungsgrenze meist zehn Prozent der Versicherungssumme. Wer also Hausrat für 70 000 Euro versichert hat, bekommt im Schadensfall höchstens 7000 Euro erstattet. Bei neueren Versicherungsverträgen könne die Erstattungsgrenze variieren.
Wichtig für den Versicherungsschutz: "Es muss ein Einbruch oder ein Raub stattgefunden haben", sagt Rudnik. "Ein einfacher Diebstahlschaden wird nicht durch die Hausratversicherung ersetzt." Lässt etwa das Zimmermädchen im Hotelzimmer etwas mitgehen, bleibt der Kunde in der Regel auf seinem Schaden sitzen. Das Gleiche gilt, wenn ein Taschendieb auf einem belebten Markt die Geldbörse entwendet.
Im Schadensfall müssen Versicherte so handeln wie zu Hause auch. "Bei einem Einbruch oder einem Raub sollte ich mich an die Hotelleitung, aber auch an die Polizei wenden", sagt Katrin Rüter de Escobar vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft. Und: "Man sollte seine Versicherung unverzüglich informieren", ergänzt Rechtsanwalt Höra. "Im Zweifel muss man das vom Urlaubsort aus." Den Urlaub abbrechen müssen Versicherte in einem Schadensfall aber nicht.
Autor:Ratgeber-Redaktion aus Mitte |
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