Urteile rund um Allergien in Beruf und Alltag

Menschen mit einer Mehl-Allergie müssen versuchen, mithilfe einer Therapie gesund zu werden, bevor ihre Versicherung zahlt. | Foto: Jens Becker/dpa/mag
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Gräser, Blüten oder Katzen - Allergiker reagieren auf viele Dinge empfindlich. Manchmal macht eine Überreaktion des Immunsystems es unmöglich, den Beruf weiter auszuüben. Doch nicht jede Versicherung erkennt das an.

Auf den ersten Blick ist es ein klarer Fall: Ein Koch, der an einer Fleischallergie leidet, ist berufsunfähig. Seine Berufsunfähigkeitsversicherung sah dies aber anders. Denn schließlich könne der Koch in einem vegetarischen Restaurant arbeiten, ließ sie ihn wissen. Vor dem Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf bekam der Koch Recht. Die Richter hielten die Argumentation der Versicherung für zu spitzfindig (Az.: 4 U 203/98).Strenger urteilte das OLG Köln. Einem an Katzenhaarallergie leidenden Versicherungsvertreter verweigerten die Richter das eingeklagte Krankentagegeld mit der Begründung, er könne sich mit seinen Kunden auch an einem neutralen Ort treffen. Daher sei er arbeitsfähig (Az.: 5 U 22/00).

Der Bundesgerichtshof (BGH) verweigerte einem Pizzeria-Besitzer mit Mehl-Allergie eine Berufsunfähigkeitsrente. Der Mann müsse sich zunächst einer Therapie unterziehen. Denn wenn feststehe, dass eine solche Therapie keine anderen gesundheitlichen Gefahren berge, müsse zunächst dieser Weg eingeschlagen werden (Az.: IV ZR 50/01).

Allergiker riskieren allerdings den Versicherungsschutz, wenn sie allergische Erkrankungen beim Abschluss des Versicherungsvertrages nicht angegeben haben. Jedoch müssten sie die Erkrankung vorsätzlich und nicht aus Vergesslichkeit verschwiegen haben, so das OLG Frankfurt (Az.: 3 U 286/07) und das Landgericht Dortmund (Az.: 2 O 15/11).

Allergien werfen auch mietrechtliche Fragen auf. So darf nach Meinung des Landgerichts Berlin ein Mieter fristlos kündigen, wenn er durch Schimmel in der Wohnung krank wurde (Az.: 65 S 345/07). Nach Meinung des Landgerichts Mainz muss der Mieter allerdings dem Vermieter zuvor die Möglichkeit geben, den Schimmel zu beseitigen (Az.: 3 T 102/97).

Zudem darf der Mieter nach Meinung des Amtsgerichts Bremen (Az.: 25 C 180/97) und des Landgerichts Berlin (Az.: 67 S 219/96) fristlos kündigen, wenn eine Wohnung mit Katzenflöhen oder Taubenzecken befallen ist. Auch steht ihm nach Auffassung des Amtsgerichts Freiburg wegen der dadurch häufig bedingten allergischen Reaktionen ein Schmerzensgeld zu (Az.: 4 C 2113/96).

dpa-Magazin / mag
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Ratgeber-Redaktion aus Mitte

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