Reisender ist für Richtigkeit verantwortlich
Tut er dies nicht und es kommt zu einer falschen Buchung, kann er im Nachhinein keinen Schadenersatz verlangen - selbst bei Flügen in die verkehrte Richtung. Das hat das Amtsgericht München entschieden (Az.: 233 C 1004/13).In dem verhandelten Fall hatte eine Urlauberin in einem Reisebüro telefonisch für sich und ihre Familie Flüge von Antalya nach München gebucht. Noch am selben Tag holte sie die Unterlagen ab und unterschrieb die Buchung. Am Reisetag stellte sie in Antalya fest, dass die Flüge von München nach Antalya gebucht waren. Sie musste daher neue Tickets kaufen. Die zusätzlichen Kosten von 1070 Euro wollte sie vom Reisebüro ersetzt bekommen. Dieses weigerte sich zu zahlen.
Das Gericht gab dem Reisebüro Recht. Die Klägerin habe im Reisebüro eine Buchung unterschrieben, auf der ein Flug für vier Personen von München nach Antalya aufgeführt war. Sie hätte die Unterlagen prüfen müssen. Schadenersatz stehe ihr deshalb nicht zu.
Autor:Ratgeber-Redaktion aus Mitte |
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