Schulden loswerden: So funktioniert die Privatinsolvenz

Ständig rote Zahlen auf dem Konto? Dann sollten Verschuldete aktiv werden: Das Privatinsolvenzverfahren kann dann ein letzter Ausweg sein. | Foto: bildagentur-online
  • Ständig rote Zahlen auf dem Konto? Dann sollten Verschuldete aktiv werden: Das Privatinsolvenzverfahren kann dann ein letzter Ausweg sein.
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Wenn das Konto ständig im Minus ist und Menschen ihren Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen können, ist das ein deutliches Zeichen für eine Verschuldung. Ein letzter Ausweg kann dann eine Privatinsolvenz sein.

Bevor Schuldner dieses Verfahren beim zuständigen Amtsgericht beantragen können, müssen sie zunächst versuchen, sich außergerichtlich mit den Gläubigern zu einigen, sagt Susanne Fairlie von der Landesarbeitsgemeinschaft Schuldner- und Insolvenzberatung Berlin. Dazu sind sie gesetzlich verpflichtet.

Erst wenn der Betroffene eine Bescheinigung über ein Scheitern des Einigungsversuchs hat, kann das Insolvenzverfahren beginnen. "Das Gericht bestimmt dann einen Insolvenzverwalter, bei dem der Schuldner sein Vermögen und seine Einkommensverhältnisse – ebenso wie seine Schulden offenlegen muss", sagt Christoph Niering, Vorsitzender des Verbandes Insolvenzverwalter Deutschlands (VID).

In der Regel dauert das Verfahren sechs Jahre. "Danach können Gläubiger den Schuldner nicht mehr belangen", sagt Fairlie. Seit 1. Juli 2014 können Verschuldete die Verfahrenslaufzeit auf fünf Jahre verkürzen, wenn sie innerhalb dieses Zeitraumes die Verfahrenskosten bezahlen. Wer seine Schulden schneller abbauen kann, darf bereits nach drei Jahren die vorzeitige Restschuldbefreiung beantragen. Aber nur, wenn er bis dahin alle Verfahrenskosten, sowie 35 Prozent der Gläubigerforderungen getilgt hat. "Erfahrungsgemäß ist das schwer durchzuhalten, denn die Verfahrenskosten sind relativ hoch", sagt Fairlie. Wer es doch schafft, muss selbst einen Antrag auf vorzeitige Restschuldbefreiung beantragen.

Grundsätzlich gilt: "Wer ein Insolvenzverfahren beantragt, wird am Ende der Laufzeit von allen Schulden befreit, die er zur Eröffnung des Verfahrens angegeben hat", sagt Fairlie. Doch es gibt Ausnahmen: wer Steuern hinterzogen hat und deswegen verurteilt wurde oder seine Unterhaltspflicht vorsätzlich verletzt hat, muss diese Schulden in der Regel auch nach der Restschuldbefreiung weiter abbezahlen, sagt Fairlie. Das gilt auch bei Schulden aus Geldstrafen oder Bußgeldern. Die Schuldnerberaterin warnt: "Schulden, die während des Insolvenzverfahrens neu entstehen, werden nicht erlassen." mag

Weitere Informationen zum Thema unter /www.meine-schulden.de.
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Ratgeber-Redaktion aus Mitte

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