Was Arbeitnehmer bei Nebenjobs beachten müssen

Nach Feierabend noch arbeiten ist prinzipiell erlaubt - das Finanzamt muss aber über die zusätzlichen Einkünfte informiert werden. | Foto: Andrea Warnecke/dpa/mag
  • Nach Feierabend noch arbeiten ist prinzipiell erlaubt - das Finanzamt muss aber über die zusätzlichen Einkünfte informiert werden.
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Wenn das Geld nicht reicht oder einfach nur eine gute Idee vorhanden ist, machen sich viele Menschen nebenberuflich selbstständig. Allerdings müssen Arbeitnehmer dabei einiges beachten. Denn der Hauptjob sollte nicht darunter leiden.

Grundsätzlich kann sich jeder neben seinem Job selbstständig machen. Allerdings gibt es für bestimmte Tätigkeiten Einschränkungen, sagt der Rechtsanwalt Bernd Jaquemoth aus Nürnberg. Die Faustregel: In Berufsfeldern, in denen es eine Meisterausbildung gibt, herrschen meist auch Einschränkungen.Doch auch wer eine Nische für sich findet, darf nicht immer gleich loslegen. Unter Umständen muss der Nebenjob angemeldet werden. Denn wer plant, mit seiner Arbeit Geld zu verdienen, geht keinem Hobby mehr nach, sondern betreibt ein Gewerbe.

Kein Gewerbe müssen Freiberufler anmelden - etwa Übersetzer, Krankengymnasten oder Heilpraktiker. Gleiches gilt auch für Land- und Forstwirte. Sie müssten ihre Selbstständigkeit nur beim Finanzamt anmelden, sagt Hildegard Reppelmund vom Deutschen Industrie- und Handelskammertag in Berlin. Für handwerkliche Berufe ist zu prüfen, ob die Eintragung in die Handwerksrolle nötig ist.

Wer sich nebenberuflich selbstständig macht, sollte zudem seinen Hauptarbeitgeber informieren. Denn eigentlich sollten Arbeitnehmer ihre Freizeit dazu nutzen, um sich zu erholen. Deswegen hat der Chef durchaus etwas mitzureden, wenn sein Angestellter wegen einer nebenberuflichen Tätigkeit übernächtigt ins Büro kommt und sich nicht konzentrieren kann.

Auch die Standortwahl für eine nebenberufliche Selbstständigkeit ist nicht immer ohne Probleme. "In einem reinen Wohngebiet kann ich Tätigkeiten ausüben, die mein Umfeld nicht beeinträchtigen", sagt Jaquemoth. Statiker oder Journalisten, die ihr Büro in den eigenen vier Wänden haben, müssen lediglich ihren Vermieter informieren. Aber schon ein Architekt mit Publikumsverkehr kann Probleme bekommen.

Keine Schwierigkeiten sollte es mit der Krankenkasse geben. Wer sich neben dem Hauptberuf noch selbstständig macht, sollte seiner Krankenkasse lediglich Bescheid sagen. Die Beiträge sind über die Haupttätigkeit abgedeckt. Bedenken sollten nebenberuflich Selbstständige aber, dass sie neben der Einkommen- auch eine Umsatzsteuer zahlen müssen. Dafür sollte Geld zurückgelegt werden.

Literatur: Thomas Hammer: Nebenberuflich selbstständig, 180 Seiten, ISBN 978-3-940580-87-0, 9,90 Euro. Der Ratgeber kann bei der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen unter E 0211 380 95 55 oder im Internet unter www.vz-ratgeber.de bestellt werden.
dpa-Magazin / mag
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Ratgeber-Redaktion aus Mitte

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