Zu lange Kontrolle am Flughafen
In dem Fall wollte der Kläger am Flughafen Frankfurt einen Flug antreten, der um 4.20 Uhr starten sollte. An der Sicherheitskontrolle wurde er aufgehalten, weil der Verdacht bestand, in seinem Handgepäck könnten sich gefährliche Gegenstände befinden.
In solchen Fällen ruft die Bundespolizei einen Entschärfungstrupp. Dieser hatte jedoch zu der frühen Uhrzeit nur Rufbereitschaft. Es dauerte drei Stunden, bis er vor Ort war. Im Rucksack befanden sich jedoch keine gefährlichen Gegenstände, sondern nur eine Kamera, Ladegräte, Handy und Bekleidung. In der Zwischenzeit war das Flugzeug gestartet. Der Kläger buchte deshalb für sich und seinen Begleiter Tickets für einen anderen Flug. Die Kosten forderte er von der Bundesrepublik Deutschland als Dienstherrin der Bundespolizei.
Bereits das Landgericht gab dem Kläger Recht. Begründung: Die Bundespolizei müsse dafür sorgen, dass die Überprüfung von gefährlichem Gepäck auch nachts erfolgen kann. Die Berufung wies das Oberlandesgericht zurück. Allerdings mit einer leicht abweichenden Begründung. Die Annahme, in dem Rucksack hätten sich gefährliche Gegenstände befunden, sei durch Überlagerungen auf dem Röntgenbild entstanden. Deshalb habe der Kläger die Umstände, die den Verdacht begründeten, und damit auch die Verspätung nicht zu verantworten. Der Kläger müsse zwar grundsätzlich Kontrollmaßnahmen über sich ergehen lassen, das dürfe jedoch nicht dazu führen, dass er seinen Flug verpasst.
Autor:Ratgeber-Redaktion aus Mitte |
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