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Neues zur Pendlerpauschale

Was früher die "regelmäßige Arbeitsstätte" war, heißt künftig "erste Tätigkeitsstätte". Die alte Formulierung ließ viel Raum für Interpretationen, zum Beispiel für eine Verkäuferin, die in Berlin lebt und dort in zwei Supermarkt-Filialen beschäftigt ist: Welche Filiale ist ihre regelmäßige Arbeitsstätte? Arbeitete sie in beiden Filialen gleich viel - zum Beispiel jeweils zwei Tage in der Woche -, hatte sie gar keine regelmäßige Arbeitsstätte. Dann konnte sie jeden einzelnen Kilometer hin und zurück mit 30 Cent absetzen. Aber damit ist ab 2014 Schluss.

Die neue Regel sagt: Der Arbeitgeber legt im Arbeitsvertrag die erste Tätigkeitsstätte fest. Wenn nicht, kommt das Finanzamt ins Spiel: Wo arbeitet die Verkäuferin quantitativ mehr? Arbeitet sie überall gleich viel, dann gilt: Die Filiale, die am kürzesten von ihrer Wohnung entfernt ist, wird als erste Tätigkeitsstätte gewertet. Die Verkäuferin kann die Fahrten zu dieser Filiale mit der Pendlerpauschale absetzen - also 30 Cent pro Kilometer einer einfachen Fahrt - und zur anderen Filiale über die Dienstreisepauschale - also 30 Cent für jeden Kilometer hin und zurück.

Verlierer des neuen Reisekostenrechts Zu den Verlierern des neuen Reisekostenrechts gehört zunächst einmal die Verkäuferin aus unserem Beispiel. Die gleichen steuerlichen Nachteile haben alle anderen Arbeitnehmer, die in einer vergleichbaren Situation sind, zum Beispiel Filialleiter oder Lehrer an zwei Schulen. Auch diejenigen Arbeitnehmer zählen zu den Verlierern des neuen Reisekostenrechts, die jeden Tag zum Betrieb ihres Chefs fahren und von dort mit einem Betriebsfahrzeug weiter zum Arbeitsort: Handwerker, Bus- und Lkw-Fahrer zum Beispiel. Sie können ihre Fahrten zum Betrieb bzw. zur Zentrale ab dem 1. Januar 2014 nur noch mit 30 Cent pro Kilometer einer einfachen Fahrt absetzen.

Gewinner des neuen Reisekostenrechts In manchen Fällen gehört eine Verkäuferin, die in zwei Filialen arbeitet, auch zu den Gewinnern des neuen Reisekostenrechts: Nehmen wir an, sie wohnt in Oranienburg und die erste Filiale ist in Berlin- Reinickendorf, die zweite in Berlin-Steglitz. Jetzt kann ihr Arbeitgeber vertraglich festlegen, dass die nahe gelegene Filiale in Berlin- Reinickendorf ihre erste Tätigkeitsstätte ist. Dann gilt jede Fahrt zur weiter entfernten Filiale in Berlin- Steglitz als Dienstreise - so lässt sich steuerlich mehr absetzen. Keine Rolle spielt dabei, ob die Verkäuferin häufiger in Berlin- Reinickendorf oder in Berlin- Steglitz arbeitet. Wichtig: Unsere Verkäuferin kann - wie alle übrigen Arbeitnehmer in einer ähnlichen Situation - mit ihrem Arbeitgeber besprechen, welche erste Tätigkeitsstätte für sie steuerlich günstiger ist.

Übrigens: Wer auf Dienstreise geht, darf sich künftig über höhere Verpflegungspauschalen freuen.

Ihr Lohnsteuerhilfeverein VLH e.V.: Jacqueline Dolge & Jessica Klabe, Ollenhauerstraße 99, 13403 Berlin, 91 74 43 88; Heinz Küppers, Schlieperstr. 13, 13507 Berlin, 404 07 21; Marlies Spargen, Berliner Str. 56, 13467 Berlin, 40 50 85 67; Bettina Hoffmann, Schloßstr. 33, 13467 Berlin, 35 12 24 03; Frank Jedamski, Wilhelm-Gericke-Str. 10d, 13437 Berlin, 40 89 96 80.

Im Rahmen einer Mitgliedschaft beraten wir Arbeitnehmer, Beamte, Rentner und (Klein-)Vermieter gemäß der gesetzlichen Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG. Mehr Infos auf www.vlh.de

PR-Redaktion / P.R.
Autor:

PR-Redaktion aus Mitte

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