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Änderungen im Mietrecht in Kraft getreten

Am 1.Mai 2013 ist das Mietrechtsänderungsgesetz vom 11. März 2013 in Kraft getreten. Wesentliche Änderungen sind:

  • Bei energetischer Sanierung des Hauses, in dem die Wohnung liegt, gilt für den Mieter ein Ausschluss seines Minderungsrechts für die Dauer von drei Monaten ab Beginn der Bauarbeiten. Voraussetzung ist, dass die Modernisierungsmaßnahmen vorher ordnungsgemäß angekündigt worden sind.
  • Alle Modernisierungstatbestände wurden nunmehr in Paragraf 555 b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zusammengefasst.
  • Voraussetzung für den Übergang der bisherigen Wärmeversorgung auf das sogenannte Wärmecontracting bei einem bereits bestehenden Mietverhältnis ist, dass die Wärme, die der Wärmelieferer bereitstellt, mit verbesserter Effizient entweder aus einer von ihm errichteten neuen Anlage oder aus einem Wärmenetz geliefert wird und die Kosten der Wärmelieferung die Betriebskosten für die bisherige Eigenversorgung mit Wärme nicht übersteigen (Kostenneutralität).
  • Die Fälligkeit der drei Mietkautionsraten ist jetzt gesetzlich geregelt, nämlich zu Beginn des Mietverhältnisses (erste Rate) und mit der Fälligkeit der zweiten und dritten Mietzahlung. Zahlt der Mieter zwei oder mehr Kautionsraten nicht, ist der Vermieter zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses ohne vorherige Abmahnung berechtigt.
  • Gesetzlich geregelt ist nunmehr auch die sogenannte Berliner Räumung, durch die der Gerichtsvollzieher dem Vermieter lediglich den Besitz der Wohnung verschafft, ohne die Wohnung zu räumen. Dies ist wesentlich kostengünstiger, verpflichtet den Vermieter aber dann auch zur Aufbewahrung und Verwertung der gepfändeten Sachen des Mieters.
  • Nunmehr ist auch die Räumung von Wohnraum gegen dritte Personen, die die Wohnung unberechtigt (mit-)nutzen und dem Vermieter im Räumungsprozess unbekannt geblieben waren (zum Beispiel Untermieter), durch einstweilige Verfügung schneller möglich.
  • Auch im Rahmen einer rechtshängigen Räumungs- und Zahlungsklage wegen Mietrückstandes ist eine Räumung der Mietsache durch einstweilige Verfügung möglich, wenn der Mieter zuvor einer gerichtlichen Sicherungsanordnung (Sicherheitsleistung für künftige Mieten bis zur Räumung) nicht Folge geleistet hat.
  • Schließlich wird den Ländern die Möglichkeit eingeräumt, durch Verordnungen die Kappungsgrenze für Mieterhöhungen (grundsätzlich 20 Prozent) in Gebieten besonders gefährdeter Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum auf 15 Prozent zu senken. Das Land Berlin hat von dieser Regelung bereits Gebrauch gemacht.
Martin Renke, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Carl-Schurz-Straße 33, 13597 Berlin-Spandau, 333 56 23, www.hr-spandau.de.
PR-Redaktion / P.R.
Autor:

PR-Redaktion aus Mitte

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