Zahnarzthaftung: Anforderungen an die ärztliche Aufklärungspflicht
Das OLG Koblenz hat in seinem Urteil vom 22. August 2012 (5 U 496/12) hohe Maßstäbe an die zahnärztliche Aufklärungspflicht gesetzt.Im vorliegenden Fall war es bei einer Patientin im Rahmen einer zahnärztlichen Implantatversorgung zu irreversiblen Nervenschädigungen gekommen. Der Senat ließ es offen, ob dem Zahnarzt ein Behandlungsfehler vorzuwerfen sei. Eine Haftung ergebe sich allein aus dem Umstand, dass der Zahnarzt nicht in ausreichendem Maße über die Risiken der Behandlung aufgeklärt hatte und der Eingriff damit rechtswidrig war.
Zwar hatte der Zahnarzt auf einem schriftlichen Aufklärungsbogen auf die Gefahr von "Nervenschädigungen" hingewiesen, jedoch habe die Patientin alleine hieraus nicht herleiten können, dass auch ein dauerhaft verbleibender Schaden, mit nicht mehr zu beseitigenden Sensibilitätsstörungen und sonstigen Beeinträchtigungen der im Kiefer verlaufenden Nerven eintreten kann. Hieran ändere auch der Umstand nichts, dass es sich lediglich um ein sehr seltenes Risiko handele, da eine solche Komplikation die weitere Lebensführung des Patienten besonders nachhaltig und tiefgreifend beeinträchtigen kann.
Bestehe bei einer zahnärztlichen Versorgung mit Implantaten die seltene, aber gravierende Gefahr einer dauerhaft verbleibenden Nervenschädigung, sei der Patient über Inhalt und Tragweite der möglichen Folgen hinreichend und ausdrücklich zu informieren. Der bloße Hinweis "Nervenschädigung" in einem schriftlichen Aufklärungsformular sei dabei ohne weitere Erläuterungen im mündlichen Aufklärungsgespräch unzureichend, so die Richter des OLG.
Sind auch Sie der Meinung, nicht ordnungsgemäß über Behandlungsrisiken aufgeklärt worden zu sein, wenden Sie sich in jedem Fall an einen auf Medizinrecht spezialisierten Anwalt.
Claudia Petrikowski, Fachanwältin für Medizinrecht
Autor:PR-Redaktion aus Mitte |
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