Unfallschutz

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Unfallschutz gilt auch zur entfernteren Bushaltestelle

Auf dem Weg zur Arbeit sind Beschäftigte grundsätzlich gesetzlich unfallversichert. Umwege dürfen sie dabei eigentlich nicht machen. Allerdings ist es durchaus erlaubt, eine etwas weiter entfernt liegenden Bushaltestelle zu wählen, obwohl es eine deutlich nähere Haltestelle am Wohnort gibt (Sozialgerichts Heilbronn, Az.: S 13 U 4001/11 X). In dem von der Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall war ein Mann zu einer mehr als einen Kilometer entfernten...

  • Mitte
  • 30.06.15
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