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Ferien: Konfliktpotenzial für getrennt lebende Eltern

Rechtsanwältin Emilia B. Tintelnot
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Die Ferien- und Urlaubszeit ist für Kinder die schönste Zeit des Jahres. Für getrennt lebende Eltern hingegen ist sie häufig schon im Vorfeld mit Konflikten und erheblichen Unsicherheiten verbunden: Findet der Umgang während der Ferien überhaupt statt? Kann eine Urlaubsreise des umgangsberechtigten Elternteils mit dem Kind nur mit Einverständnis des anderen Elternteils angetreten werden?

Ob während der Ferien überhaupt Umgang stattfindet, ist unabhängig von der Verteilung des Sorgerechts zu entscheiden. Bei ausreichend enger Bindung des Kindes an den umgangsberechtigten Elternteil wird Umgang zusätzlich zu den gewöhnlich periodisch stattfindenden Umgängen auch während der Ferien möglich sein. Können die Kindeseltern hierüber keine Einigung erzielen, muss das Familiengericht anhand der Umstände eine Entscheidung treffen.

Die Rechte und Pflichten der beteiligten Eltern bei der Frage nach der Ausgestaltung des Umgangs variieren je nach Verteilung des Sorgerechts. Häufiges Streitthema ist eine geplante (Auslands)-Reise des umgangsberechtigten Elternteils mit dem Kind, die von dem anderen Elternteil abgelehnt wird. Zu unterscheiden ist zwischen Reisen, die im Rahmen der Lebensführung der Eltern üblich sind und sich daher im Rahmen der tatsächlichen Betreuung halten und solchen, die für das Kind eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung sind.

In der Regel wird eine kurze Urlaubsreise keine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung sein. Als Faustregel kann daher gelten, dass eine Urlaubsreise regelmäßig eine Angelegenheit der tatsächlichen Betreuung ist, sodass der Umgangsberechtigte diese auch ohne Einverständnis des anderen Elternteils antreten darf. Stellt sich die geplante Reise ausnahmsweise auf Grund der Umstände als Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind dar, weil z.B. für das Reisegebiet Warnungen des Auswärtigen Amts vorliegen, besonderer Impfschutz oder eine Beurlaubung des Kindes erforderlich ist, ist bei gemeinsamer elterlicher Sorge eine familiengerichtliche Entscheidung herbeizuführen.

Bei alleiniger elterlicher Sorge ist indes eine Umgangsvereinbarung zu schließen. Die oben dargestellten Grundsätze gelten auch für die Kontakte des Kindes mit der Familie, neuen Lebensgefährten und Freunden des umgangsberechtigten Elternteils. Ist keine Kindeswohlgefährdung feststellbar, kann der umgangsberechtigte Elternteil den Aufenthaltsort und die Kontaktpersonen des Kindes während des Umgangs frei wählen.

Zur Vermeidung von Konflikten, Loyalitätsproblemen des zwischen den Eltern stehenden Kindes und im Interesse der Planungssicherheit ist es also zwingend notwendig, konkrete Vereinbarungen - idealerweise datumsgenau - zumindest über den Zeitraum des Umgangs zu treffen. Selbiges gilt für offizielle und individuelle Feiertage, wie Weihnachten, Ostern, Geburtstage. Derartige Umgangsvereinbarungen können zwischen den Kindeseltern direkt beim Jugendamt unter Zuhilfenahme von Anwälten und schließlich beim Familiengericht mit der Möglichkeit der zwangsweisen Durchsetzung geschlossen werden. Damit die Ferienzeit auch für die Eltern erholsam wird.

Die Autorin Emilia B. Tintelnot ist Rechtsanwältin und Mediatorin in der Kanzlei Engelbracht Müller und Kollegen. Tätigkeitsschwerpunkt Familienrecht. Infos: www.kanzlei-emk.de oder unter 30 12 48 72.
PR-Redaktion
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