Was verschiedene Autokennzeichen bedeuten

Die farbig hinterlegte Zahlenfolge am Rand eines Kurzzeitkennzeichens verrät, bis wann ein Auto damit noch bewegt werden darf. | Foto: Markus Scholz/dpa/mag
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Ob günstiger Kleinwagen oder teurer Sportflitzer, mindestens eines haben alle Autos gemeinsam: das Autokennzeichen. Doch auch vom Nummernschild gibt es neben dem herkömmlichen Kennzeichen mehrere Varianten, die längst nicht jeder kennt.

  • Euro-Kennzeichen: Die große Mehrheit der auf öffentlichen Straßen bewegten Fahrzeuge hat dieses Blech an Front und Heck. Die Plakette auf dem hinteren Blech zeigt den Fälligkeitstermin von Haupt- und Abgasuntersuchung an. Bei Reisen außerhalb der EU ist für Autofahrer aus Deutschland laut ADAC ein zusätzliches "D-Schild" Pflicht.
  • H-Kennzeichen: Autos, die 30 Jahre und älter sind, können dieses Nummernschild erhalten. Voraussetzung für die steuerbegünstigte Zulassung ist ein Oldtimergutachten. Das wird dem TÜV Süd zufolge nur erteilt, wenn das Fahrzeug unter anderem die Hauptuntersuchung besteht und in gutem Pflege- und Erhaltungszustand ist. Das rote 07-Kennzeichen ist ebenfalls für Oldtimer gedacht, allerdings nur für den sporadischen Fahrzeugeinsatz auf Paraden, Rallyes oder Wettbewerben.
  • Saisonkennzeichen: Wer Wohnmobil, Motorrad oder Cabrio nicht das ganze Jahr nutzt, kann es nur für bestimmte Monate anmelden. Zusätzlich zu den Angaben des Euro-Kennzeichens sind diese Nummernschilder mit Daten zum Zulassungszeitraum versehen.
  • Kurzzeitkennzeichen: Maximal fünf Tage gilt dieses Kennzeichen. Es darf nach Auskunft des Automobilclubs Kraftfahrer-Schutz (KS) für Probe-, Prüfungs- oder Überführungsfahrten genutzt werden. Das Ablaufdatum ist in einem gelben Feld vermerkt. Für Fahrten ins Ausland gibt es spezielle Ausfuhrkennzeichen mit rotem Feld. Händler dürfen rote Kennzeichen an unterschiedlichen, nicht zugelassenen Fahrzeugen befestigen - zum Beispiel für Probefahrten.
  • Grünes Kennzeichen: Dieses Nummernschild, das die gleichen Angaben enthält wie ein EU-Kennzeichen, wird nur an Halter steuerbefreiter Fahrzeuge vergeben, so der TÜV Süd. Dazu zählen Landmaschinen, Schaustellerfahrzeuge und Sportgeräteanhänger.
  • Wechselkennzeichen: Seit 1. Juli gilt eine Verordnung, mit der das Wechselkennzeichen eingeführt wird. Nach Angaben des Bundesverkehrsministeriums sollen mit diesem Nummernschild zwei Fahrzeuge der gleichen Klasse, also etwa zwei Pkw oder Oldtimer, versehen werden können. Es darf jedoch zur selben Zeit an nur einem der beiden Fahrzeuge geführt werden.
  • Versicherungskennzeichen: Reicht für den Betrieb eines Fahrzeugs die Allgemeine Betriebserlaubnis oder eine Typgenehmigung, dann genügt dieser Kennzeichentyp. Solche zulassungsfreie Fahrzeuge sind zum Beispiel Kleinkrafträder, motorisierte Krankenfahrstühle und Pedelecs, wenn deren Elektromotor auf nicht mehr als 25 km/h beschleunigt.
dpa-Magazin / mag
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Ratgeber-Redaktion aus Mitte

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