Werkstudent oder Minijob: Was Studenten wissen müssen

Martin Zänker arbeitet als Werkstudent bei einer öffentlichen Forschungseinrichtung an der FU Berlin. An den Job kam er über ein Praktikum. | Foto: Peter Neitzsch
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Der eine arbeitet nebenbei in der Uni-Bibliothek als Aushilfe, der nächste macht einen Job als Kellner: Parallel zum Studium ein bisschen Geld zu verdienen, gehört für viele dazu. Dabei kommen unterschiedliche Arbeitsmodelle infrage.

Verbreitet sind Minijobs auf 450-Euro-Basis oder eine Anstellung als Werkstudent, bei der mehr verdient werden darf, sagt Christian Schirk. Er ist Teamleiter bei der Minijob-Zentrale in Essen. "Für beide Beschäftigungsformen müssen nur reduzierte Sozialabgaben abgeführt werden." Auch mit einer freien Mitarbeit auf Honorarbasis können sich Hochschüler etwas dazuverdienen.

Martin Zänker, der an der Freien Universität Berlin Mathe studiert, ist als Werkstudent bei einer öffentlichen Forschungseinrichtung angestellt. Dort hat er auch sein Praktikum absolviert. Das ist nun fast zwei Jahre her, doch Zänker begeistert sich weiter für seine Arbeit: "Wir erstellen mit Kameras 3-D-Modelle von Gesichtern", erklärt er seinen Job.

Bei einem Minijob fallen für den Student keine Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung an. Auf Antrag kann er sich auch von der Rentenversicherung befreien lassen. Die monatliche Verdienstgrenze von 450 Euro darf nur in Ausnahmefällen überschritten werden. Bei der Anstellung als Werkstudent ist das anders: "Es gibt keine Verdienstgrenzen speziell für Studierende", sagt Florian Haggenmiller vom Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) in Berlin. Allerdings gilt die Werkstudentenregel: "Während des Semesters darf ein Werkstudent maximal 20 Stunden in der Woche arbeiten."

Für Studierende, die staatlich gefördert werden, ist der Zuverdienst begrenzt: "Ein Bafög-Empfänger kann monatlich nur 406 Euro dazuverdienen, sonst wird die Förderung gekürzt", sagt Haggenmiller. Entscheidend ist, dass das Gesamteinkommen in dem zwölfmonatigen Bewilligungszeitraum 4880 Euro nicht überschreitet. Wird das Bafög weniger als zwölf Monate bezogen, fällt auch der erlaubte Zuverdienst niedriger aus. mag

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Ratgeber-Redaktion aus Mitte

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