Vorteilsnahme bei der Urlaubsplanung

Arbeitnehmer dürfen einen Teilzeitantrag nicht dazu benutzen, um auf Umwegen die Urlaubsplanung im Betrieb nach ihren Wünschen zu beeinflussen.

Machen sie es dennoch, ist das rechtsmissbräuchlich - und der Arbeitgeber darf den Antrag ablehnen. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden (Az.: 9 AZR 786/11). Auf das Urteil weist der Bund-Verlag hin.

In dem verhandelten Fall hatte ein Flugzeugkapitän seinen Arbeitgeber verklagt, weil der seinem Teilzeitantrag nicht stattgeben wollte. Der Mann wollte seine Arbeitszeit um 3,29 Prozent reduzieren und dafür zwischen den Jahren vom 22. Dezember bis zum 2. Januar immer freihaben. Die Arbeitgeberin lehnte das Teilzeitbegehren ab.

Zu Recht, entschied das Bundesarbeitsgericht. Die Arbeitsreduzierung sei rechtsmissbräuchlich. Der Kläger reiche das Teilzeitbegehren mit dem Ziel ein, sich bei der Urlaubsplanung einen Vorteil zu verschaffen. Das sei aber nicht der Sinn und Zweck des Teilzeitbefristungsgesetzes. Deshalb sei die Ablehnung zulässig.

dpa-Magazin / mag
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Ratgeber-Redaktion aus Mitte

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