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Neues im Bereich Patientenrecht

Zum Thema "Neue Rechte im Patientenrechtegesetz" hält Rechtsanwalt Volker Loeschner, Fachanwalt für Medizinrecht, am 27. Mai von 19 bis 20.30 Uhr einen kostenlosen Vortrag für alle Interessierten in der Zentrale der Otto Berg Bestattungen GmbH & Co. KG, Residenzstraße 68, 13409 Berlin. Sie erhalten ein umfangreiches Infopaket mit einschlägigen Formularen. Um telefonische Sitzplatzreservierung unter 54 48 17 86 wird gebeten.

Im Arzthaftungsrecht kommt der Beweislast zwischen Arzt und Patient die Bedeutung über gewinnen und verlieren zu. Der Kläger - und das ist meist der Patient - muss beweisen, dass er seine Ansprüche zu Recht erhebt. Wenn ein Patient also z.B. behauptet, ein Arzt hätte einen Bruch übersehen und später sei dieser Bruch falsch zusammengewachsen, dann muss der Patient diesen Beweis mit der Dokumentation des Arztes führen. Unterlässt jetzt der Arzt das notwendige Röntgen, enthält die Dokumentation keine Röntgenaufnahmen vom Unfalltag, sondern nur spätere Aufnahmen, die zeigen, dass der Knochen falsch zusammengewachsen ist. Der Patient müsste eigentlich den Prozess verlieren, weil er eine nicht angefertigte Röntgenaufnahme vom Unfalltag gar nicht vorlegen kann. Auf dieser Aufnahme hätte sich gezeigt, dass ein Bruch vorhanden ist und sich die Knochenteile entgegen der natürlichen Lage verschoben haben. Hätte der Arzt also ein Röntgen am Unfalltag erstellt, hätte er die Verschiebung und den Bruch erkannt und zu einem chirurgischen Richten geraten. Natürlich kann der Behandelnde nicht jeden Patienten röntgen, aber er muss im Rahmen seiner Therapiefreiheit entscheiden, wann dies sinnvoll ist. Wäre hier eine Halsregion mit blauen Flecken vorhanden und würde der Patient einen Sturz von einer Leiter schildern, wäre es grob fahrlässig, wenn der behandelnde Arzt kein Röntgen vornehmen würde.

Das neue Patientenrechtegesetz im BGB regelt nun seit dem 26.02.2013 folgendes: Es kehrt die Beweislast um. Der Arzt und nicht der Patient hat zu beweisen, dass sich aus den unterlassenen Röntgenaufnahmen am Unfalltag keine zwingende Therapie ergeben hätte. Dies wird ihm nicht gelingen, da er von diesem Tag keine Röntgenaufnahmen hat. Aber die späteren Röntgenaufnahmen zeigen, dass ein chirurgisches Richten indiziert war. Hätte der Arzt geröntgt, hätte er den Bruch erkannt und operiert und der Knochen wäre nicht falsch zusammengewachsen. Der optimale Behandlungsverlauf wird zu Gunsten des Patienten unterstellt. Durch die nicht-angefertigte Röntgenaufnahme am Unfalltag kehrt sich die Beweislast um und der Arzt verliert den Prozess.

Kanzlei für Zahn- und Medizinrecht Rechtsanwalt Volker Loeschner, Fachanwalt für Medizinrecht, Zabel-Krüger-Damm 201/203, 13469 Berlin, 54 48 17 86, www.zahn-medizinrecht.de.
PR-Redaktion / P.R.
Autor:

PR-Redaktion aus Mitte

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