Freiluft-Spaß auf Balkonien: Was ist erlaubt und was verboten?

Durch Blumenkästen an Balkonbrüstungen darf keine Gefahr für Passanten entstehen, sonst kann der Vermieter das Anbringen verbieten. | Foto: Laue
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Frühling und Sommer auf Balkon oder Terrasse – viele Menschen verbringen hier viel Zeit und genießen die warme Jahreszeit in vollen Zügen.

Hobbygärtner verwandeln die wenigen Quadratmeter in luftiger Höhe oft in eine blühende Oase. Das Bestreben, eine individuelle Atmosphäre auf dem Balkon zu schaffen, ist niemanden zu verwehren. Bleibt es jedoch nicht beim Anpflanzen von Blumen, sondern wird auch kräftig gewerkelt, ist Vorsicht geboten. Auch wenn Mieter in der Vergangenheit mit oder ohne Genehmigung ihren Balkon oder ihre Loggia nach eigenem Geschmack gestaltet haben, können sie daraus kein Gewohnheitsrecht ableiten.

Gehört ein Balkon zur vermieteten Wohnung, so kann der Mieter ihn wie seine Wohnung grundsätzlich nach seiner eigenen Vorstellung nutzen. Er darf dabei jedoch nicht die Rechte der Mitmieter oder des Eigentümers beeinträchtigen. So darf er beispielsweise nicht gegen die Hausordnung verstoßen und die Nachbarn durch sein Tun nicht unnötig belästigen. Freie Wahl hat der Mieter bei der Einrichtung seines Balkons. Er kann sich zum Beispiel große Palmen hinstellen oder die Wände mit Wein beranken lassen. Wächst er allerdings zum Nachbarn daneben oder darunter, können diese sich wehren. Niemand kann etwas dagegen haben, wenn sich der Mieter die Gartenmöbel in grellen Farben und einen knallbunten Sonnenschirm auf den Balkon stellt. Auch kann er einen Rasenteppich oder Holzboden anschaffen und die „kleine“ Wäsche zum Trocknen aufhängen – solange die Balkonbrüstung den Wäscheständer oder die Leinen verdeckt. In aller Regel muss darauf Rücksicht genommen werden, dass der Vermieter eine einheitliche Fassadengestaltung verlangt. „Bei Eingriffen in die Bausubstanz, zum Beispiel die Montage einer Markise oder das Anbringen nur von Rankgittern, ist immer die Zustimmung des Vermieters erforderlich, sagt Ulrich Ropertz, Pressesprecher des Deutschen Mieterbundes in Berlin. Hat nicht der Vermieter, von vornherein das Bohren und einen neuen Farbanstrich verboten, muss er um Erlaubnis gefragt werden, wenn diese Arbeiten beabsichtigt sind.“

Ob eine Erlaubnis des Vermieters erforderlich ist, wenn der Mieter die Balkonkästen an der Außenseite der Balkonbrüstung anbringen will, ist bei den Gerichten umstritten" so Ropertz. Wer sicher gehen will, sollte seinen örtlichen Mieterverein fragen oder den Vermieter um Erlaubnis bitten. "Durch die Balkonkästen darf aber natürlich keine Gefahr für Passanten entstehen, sonst kann der Vermieter die Beseitigung der Blumenkästen fordern", mahnt Ropertz. Zudem ist zu sichern, dass kein Wasser auf den darunter liegenden Balkon tropft oder die Hauswand beschmutzt.

Auch das Feiern ist auf dem Balkon erlaubt, doch muss auf Mitmieter Rücksicht genommen werden. Das gilt vor allem für die Zeit nach 22 Uhr. Selbst bei Ausnahmen wie runder Geburtstag, Hochzeit usw. müssen Nachbarn übermäßige Störungen ihrer Nachtruhe nicht dulden. Tipp: Wer eine Party feiern will, sollte vorher seine Mitmieter darüber informieren und um Nachsicht bitten. Die Information ist jedoch kein Freibrief für ungehemmten Partylärm.

Grundsätzlich ist das Rauchen auf dem Balkon erlaubt – allerdings nicht uneingeschränkt. Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH V ZR 110/14) können Mieter, die sich durch einen auf dem Balkon rauchenden Nachbarn gestört fühlen, für konkrete Zeitabschnitte einen Rauchstopp fordern. Das bedeutet, vor Ort müssen dann Zeiten festgelegt werden, in denen Mieter ihren Balkon unbeeinträchtigt nutzen können, und Zeiten, in denen der Nachbar auf seinem Balkon rauchen darf. Wer sich gern völlig entblößt auf dem Balkon sonnen möchte, kann dies tun, sofern ihn niemand sieht.

Ob Hund oder Katz, Meerschweinchen oder Goldhamster, Tiere, die in der Wohnung gehalten werden dürfen, können auch auf den Balkon. Bellt der Hund allerdings über das erträgliche Maß, kann der Vermieter oder der Nachbar fordern, dass der Hund nicht mehr auf den Balkon gelassen wird. Als Hundezwinger oder Vogelkäfig darf ein Balkon in aller Regel nicht genutzt werden.

Auf dem Balkon ist das Grillen grundsätzlich erlaubt, es sei denn, im Mietvertrag ist ausdrücklich ein Grillverbot vereinbart. Allerdings verbietet auch das Immissionsschutzgesetz das Grillen im Freien, wenn der Qualm konzentriert in die Wohnungen und Schlafräume von Nachbarn zieht.

Wer nicht auf das Grillen verzichten, aber sich Ärger ersparen möchte, sollte auf die Windrichtung achten und einen Elektrogrill und Alufolie benutzen.

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Weitere Tipps und Informationen zum Thema (mit zahlreichen Urteilen) enthält "Das Mieter-Lexikon". Es kostet 13 Euro und ist im Buchhandel und bei den örtlichen Mietervereinen erhältlich. Infos auch im Internet unter www.mieterbund.de.
Autor:

Ingrid Laue aus Lichtenberg

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