Bagatellgrenze bei Erbschaftsteuer

Hinterlässt ein Verstorbener Vermögen, müssen Banken, Vermögensverwalter und Versicherungsunternehmen binnen eines Monats nach Bekanntwerden des Todesfalls über die konkrete Höhe das Finanzamt informieren. Auch Gerichte, Behörden und Notare müssen Informationen schriftlich anzeigen, die für die Festsetzung der Erbschaftsteuer von Bedeutung sein können. Kreditinstitute dürfen jedoch auf eine Anzeige an das Finanzamt verzichten, wenn das von ihnen für den Erblasser verwahrte Vermögen insgesamt maximal 5000 Euro beträgt. Diese Bagatellgrenze bezieht sich nicht auf die einzelnen Kontostände, sondern auf das gesamte Guthaben bei einer Bank oder Versicherung. Ungeachtet der Bagatellgrenze müssen Erben und Vermächtnisnehmer jedoch das erhaltene Kapitalvermögen in ihrer Erbschaftsteuererklärung angeben. Details dazu auf "Gesetze im Internet" unter http://asurl.de/13t1 rid

Autor:

Ingrid Laue aus Lichtenberg

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