Egal ob zu Weihnachten, zur Hochzeit oder zum Geburtstag - viele Geschenke gehen wieder zurück in die Läden, denn oft war es doch nicht das richtige. Dabei gilt, was viele nicht wissen: Der Händler ist zur Rücknahme gar nicht verpflichtet.
Mit dem Kauf geht der Kunde einen bindenden Vertrag ein, von dem er nicht einseitig zurücktreten kann, erläutert Rechtsanwältin Carolin Uhrig von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf. Viele Geschäfte nehmen aber aus Kulanz die Ware zurück.Anders verhält es sich, wenn das Geschenk defekt oder beschädigt ist. Dann kann es im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistungspflicht von zwei Jahren direkt beim Händler reklamiert werden. Er ist gesetzlich verpflichtet, die als fehlerhaft beanstandete Ware nachzubessern oder zu ersetzen, erläutert Verbraucherrechtsanwalt Jan Bartholl aus Münster.
Ein reiner Umtausch unbeschädigter Ware ist bei den meisten Händlern dagegen nur bald nach dem Kauf möglich - in der Regel zwei bis vier Wochen später. Wer sein Präsent schon lange vor dem Verschenken kauft und bereits an einen möglichen Umtausch denkt, fragt deshalb am besten gleich nach einer Ausnahmeregelung. Sinnvoll ist es, sich die Vereinbarung auf den Kassenbon schreiben zu lassen - mit Datum und Unterschrift des Händlers. Der Kassenbon sollte als Kaufnachweis zum Umtausch mitgebracht werden. Manche Geschäfte geben das Geld zurück, andere tauschen nur gegen Ware oder einen Gutschein um. Natürlich müssen die Sachen ungetragen oder unbenutzt sein.
In vielen Fällen werden Artikel nur in der Originalverpackung zurückgenommen, oft müssen auch die Etiketten noch vorhanden sein. Sonderangebote sind dagegen oft vom Umtausch ausgeschlossen, ebenso wie Bademode, Unterwäsche oder Lebensmittel. Bei Lebensmittel gibt es zusätzliche Ausnahmen, etwa wenn die Ware bereits vor dem Kauf verdorben war oder das Mindesthaltbarkeitsdatum überschritten ist. Wer sich unsicher ist, ob sein Geschenk wirklich ankommt, fährt im Zweifel besser mit einem Gutschein. Geschenkgutscheine dürfen in der Regel nicht weniger als zwölf Monate gültig sein. Ist keine Frist auf dem Gutschein angegeben, kann er drei Jahre lang eingelöst werden. Darauf weist die Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt hin. Die Frist beginne mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Also: Ein im Laufe des Jahres 2011 ausgestellter Gutschein müsste spätestens bis zum 31. Dezember 2014 eingelöst werden.
dpa-Magazin / mag
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