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Widerrufsrecht für Verbraucher bei Maklerverträgen

Wolfgang Krüger

Seit 13. Juni 2014 gelten Neuregelungen im Verbraucherrecht, die sich auch auf das Maklerrecht auswirken. Im Internet, per E-Mail, Telefon oder Brief geschlossene Maklerverträge können durch den Verbraucher widerrufen werden. Gleiches gilt für Maklerverträge, die ein Verbraucher mit dem Makler außerhalb der Geschäftsräume des Maklers abschließt. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage, wobei sie unter Umständen vorzeitig enden kann, wenn der Makler seine Leistung vollständig erbracht hat. Immobilienmakler sind zur Einhaltung der Informations- und Belehrungspflichten gesetzlich nach § 355 BGB verpflichtet.

Für Immobiliensuchende und Immobilienverkäufer ist es aber oft unverständlich, warum nun der Makler im Gegensatz zu seiner früheren Arbeitsweise so viel Belehrungen und schriftlichen Aufwand betreibt, um das gewünschte Objekt dem Immobiliensuchenden kurzfristig zu zeigen und ihn zu beraten. Beide Seiten müssen eine aufwendige Prozedur über sich ergehen lassen. Hinzu kommt die Notwendigkeit zur Vorlage eines Energiepasses, bis es zu den gesetzlich vorgeschriebenen Maklerverträgen kommt. Es gilt längst nicht mehr das Wort oder der berühmte Handschlag.

Die Informationspflichten müssen vor der Beauftragung des Maklers erfüllt werden, also bereits mit der individuellen Bewerbung der Immobilie im Exposé, im Internet und bei Maklerverträgen, die unter Verwendung von Telefon, Fax oder Brief zustande kommen.

Zu den Informationspflichten zählen insbesondere die Belehrungen über das Widerrufsrecht, den Gesamtpreis der Leistung und die Identität des Maklers. Das Gesetz verlangt vom Makler, dass er in seiner Antwort beispielsweise per E-Mail (oder einem anderen dauerhaften Datenträger) dem Verbraucher die zu erteilenden Informationen noch einmal zur Verfügung stellt. Zudem ist darin auch der wesentliche Inhalt des Maklervertrages wiederzugeben, dass zum Beispiel eine Provision von ihm nur erhoben wird, wenn es wie bisher zum Abschluss eines Hauptvertrages kommt. Kommt es nicht zum Miet- oder Kaufvertrag, muss der Kunde auch keine Provision zahlen.

Kann der Auftraggeber auf das Widerrufsrecht verzichten? Nein. Eine Vereinbarung, die das Widerrufsrecht ausschließt, ist unwirksam. Muss der Makler mit der Widerrufsbelehrung bereits die vollständige Anschrift des Objektes oder den Verkäufer oder Vermieter benennen? Nein. Der Maklervertrag muss noch nicht erfüllt sein. Die Informationspflichten sind bei Abschluss des Maklervertrages zu erfüllen. Der Kunde erkundigt sich direkt im Büro des Maklers. Ist eine Widerrufsbelehrung erforderlich? Nein. Die Informationspflichten sind nur erforderlich, wenn der Vertrag im Fernabsatz oder außerhalb der Geschäftsräume des Maklers zustande kommt.

Bitte haben Sie also Verständnis für den Mehraufwand. Er kommt Ihnen als Verbraucher zugute.

Weitere Infos gibt es unter www.wolfgangkrueger.de oder über den E-Mail-Kontakt MehrRente@aol.com beziehungsweise unter 43 66 61 07. Immobilien & Hausverwaltungen, Wolfgang Krüger, Fährstraße 22a, 13503 Berlin-Heiligensee.
PR-Redaktion / P.R.
Autor:

PR-Redaktion aus Mitte

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