Bei Risiko-Lebensversicherungen an die Besteuerung denken

Wenn ein geliebter Mensch verstirbt, ist das für die Angehörigen nicht nur ein gewaltiger Schock. Oft ändert sich dadurch auch die finanzielle Situation, etwa wenn der Verstorbene zuvor Alleinverdiener war. Für solche Situationen kann man beizeiten mit einer Risikolebensversicherung vorsorgen. Die Hinterbliebenen profitieren im Versicherungsfall aber nicht nur finanziell; sie müssen sich auch mit Fragen der Besteuerung auseinandersetzen.

Wer seine Familie auch nach dem eigenen Tod finanziell absichern will, für den ist eine Risikolebensversicherung ideal. Wer eine solche Police abschließen will, ist gut beraten, sich vorher eingehend zu informieren, beispielsweise bei der Verbraucherzentrale. Auch Stiftung Warentest prüft regelmäßig die Angebote großer Versicherungsunternehmen. Besonders positiv fiel hier die CosmosDirekt auf, deren Risikolebensversicherung bereits 15-mal in Folge mit dem ersten Platz ausgezeichnet wurde.

Der große Unterschied zwischen einer Risikolebensversicherung und anderen Lebensversicherungen besteht darin, dass die Risikolebensversicherung nur nach dem Versterben des Versicherten ausgezahlt wird. Das eingezahlte Geld erhalten also ausschließlich die eingetragenen Begünstigten. Bei der Auszahlung gibt es verschiedene Varianten: Entweder wird die komplette Summe überwiesen oder sie wird in kleinen Tranchen, als eine Art Rente ausgezahlt. Doch wie müssen die Varianten jeweils versteuert werden, wie viel kommt von der eigentlichen Versicherungssumme tatsächlich an?

Je nach Art der Auszahlung lassen sich für die Angehörigen zu hohe Steuerzahlungen vermeiden. So fallen keine Steuern an, wenn einmalig die komplette Versicherungssumme ausgezahlt wird. Hierbei ist es unerheblich, wie lange die Versicherungspolice bereits lief. Auch die von anderen Kapitalpolicen bekannte Zwölf-Jahres-Frist spielt keine Rolle. Sogar ob die Beiträge einmalig, laufend oder für einen bestimmten Zeitraum gezahlt wurden, ist nicht relevant.

Wird der Betrag allerdings als Rentenzahlung geleistet, fallen doch Steuern an. Man sollte sich darum gut überlegen, ob eine monatliche Zahlung wirklich die beste Wahl ist. Wird der Betrag als lebenslange Rente ausgezahlt, ist der Ertragsanteil steuerpflichtig. Dessen Höhe bemisst sich nach dem "Renteneintrittsalter": Würde die Rente ab dem 40. Lebensjahr gezahlt, läge der Ertragsanteil bei 38 Prozent. Ab dem 50. Lebensjahr betrüge er dagegen nur 30 Prozent. Wird die Rente nicht lebenslang, sondern wie bei Risikolebensversicherungen üblich nur über einen festen Zeitraum gezahlt, gilt der besondere Ertragsanteil. Dieser liegt bei einer geplanten Rentenzahlung von zehn Jahren bei 19 Prozent. Sind 20 Jahre geplant, müssen 35 Prozent der Erträge versteuert werden.

Sowohl bei klassischen als auch bei Risikolebensversicherungen erwirtschaften Versicherer manchmal Überschüsse, die sie an ihre Versicherungsnehmer weitergeben. Überschüsse werden entweder genutzt, um Beiträge dauerhaft zu senken, oder sie werden angespart und später auf die Versicherungssumme aufgeschlagen. Interessant ist nun, dass diese Erhöhung der Versicherungssumme aus Überschüssen laut Bundesfinanzhof nicht versteuert werden muss.

Versicherungsprämien für Risikoversicherungen sind als "andere Versicherungen" steuerlich absetzbar - allerdings nur in sehr geringer Höhe. Arbeitnehmer können bis zu 1800 Euro bei der Steuererklärung geltend machen, Selbstständige immerhin 2800 Euro. Dies gilt jedoch nur, wenn Krankenversicherungsbeiträge diese Höchstbeträge nicht bereits ausfüllen.

Ratgeber-Redaktion
Autor:

Ratgeber-Redaktion aus Mitte

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