Neue Regelung für alle EU-Staaten geplant

Wer seinen Ruhestand im Ausland verbringen will, sollte sich auch mit dem Erbrecht befassen. | Foto: Andrea Warnecke/dpa/mag
  • Wer seinen Ruhestand im Ausland verbringen will, sollte sich auch mit dem Erbrecht befassen.
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Den Lebensabend im Ausland zu verbringen ist für viele ein Traum. Doch was, wenn man in der neuen Heimat stirbt? Welches Erbrecht gilt dann? Eine neue EU-Verordnung soll das Erben im Ausland vereinfachen.

Noch ist das Erbrecht in den Staaten der Europäischen Union nicht einheitlich: So erben Kinder und Ehepartner nach deutschem Recht beispielsweise gemeinsam. In Schweden hingegen kann der Ehemann trotz gemeinsamer Kinder Alleinerbe sein. In einigen Ländern entscheidet die Staatsangehörigkeit des Erblassers über das jeweilige Erbrecht, in anderen Staaten der letzte Wohnort des Verstorbenen. "Bei jährlich etwa 450 000 Erbschaften in der EU mit Auslandsbezug wurde es höchste Zeit für eine einheitliche europäische Regelung", meint Anton Steiner Präsident des Deutschen Forums für Erbrecht in München.Erbfall mit Auslandsbezug bedeutet, dass der Verstorbene nicht die Staatsangehörigkeit seines Wohnsitzlandes hatte, Vermögen im Ausland hinterlässt oder mit einem Angehörigen eines anderen ausländischen Staates verheiratet war. Doch was beinhaltet die EU-Neuregelung konkret? Thomas Diehn von der Bundesnotarkammer in Berlin erläutert: "Für jedes Nachlassverfahren gilt fortan die Rechtsordnung des letzten Wohnortes des Erblassers. Auch das neue Europäische Nachlasszeugnis, eine Art einheitlicher Erbschein für grenzüberschreitende Nachlässe, wird die Abwicklung von Erbfällen ganz erheblich vereinfachen und beschleunigen."

Noch ist die EU-Verordnung aber nicht in Kraft. "In voraussichtlich drei Jahren wird die Regelung anwendbar sein", erklärt Erbrechtsexperte Steiner. Handlungsbedarf bestehe schon jetzt für all diejenigen, die im Ausland lebten, aber trotzdem nach dem Recht ihres Heimatlandes vererben wollten: Testamentarisch können sie bestimmen, dass für ihren Nachlass nicht das Erbrecht ihres Wohnsitzes, sondern das ihrer Staatsangehörigkeit gelten soll.

Keinerlei Änderungen gibt es hinsichtlich Erbschafts- oder Schenkungssteuer: "Sie werden weiterhin erhoben wie bisher", erklärt der Rechtsanwalt Daniel Lehmann vom Deutschen Anwaltverein. Er fügt hinzu: "Die Neuregelung greift auch nicht in die nationalen Erbrechtsordnungen ein, etwa das deutsche Pflichtteilsrecht oder die nationalen Regeln zur erbrechtlichen Versorgung des überlebenden Ehepartners. Die Verordnung regelt nur, welche der nationalen europäischen Erbrechtsordnungen anzuwenden ist."

Bisher könne in einem Erbfall ein großes Durcheinander entstehen. "Ein Testament lässt sich schon heute ändern", erklärt Lehmann. Allerdings sei es ratsam, alte Testamente im Moment noch nicht zu entsorgen: "Es kann ja sein, dass der Testator vor der Anwendbarkeit der Verordnung im Sommer 2015 verstirbt." Außerdem: In Staaten, die nicht zur EU gehören, gilt weiter deren jeweiliges Internationales Privatrecht.

Weitere Informationen zum Thema im Erbrechtsforum der EU unter http://asurl.de/uv.
dpa-Magazin / mag
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Ratgeber-Redaktion aus Mitte

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