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Form und Inhalt von Pflichtteils-Vereinbarungen
Jede Pflichtteilsvereinbarung ist zwingend beurkundungspflichtig. Bekannt ist sicherlich der mögliche Totalverzicht auf Pflichtteilsansprüche. Es sind jedoch sämtliche Regelungen denkbar, die in Verbindung mit Pflichtteilsansprüchen stehen. Exemplarisch dürfen hier genannt werden die Vereinbarung einer Stundung, einer Ratenzahlung oder die Abänderung des Geldanspruchs, beispielsweise in einem Anspruch auf Eintragung eines Miteigentumsanteils oder einer Grundschuld. Der genaue Inhalt dieser sog. modifizierten Pflichtteilsverzichte ist abhängig von der jeweiligen Vermögenshöhe, Struktur und den familiären Verhältnissen.
Rechtsanwalt Thorsten Schlichting - Fachanwalt für Erbrecht und Fachanwalt für Steuerrecht, Kanzlei Wiese Meiser Grimm Schlichting, Am Rosenanger 32, 13465 Berlin, 590 09 09 69.
PR-Redaktion / P.R.
Autor:PR-Redaktion aus Mitte |
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