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Testament ändern und ergänzen

Häufig sind Testatoren im Laufe der Zeit geneigt, Testamentsänderungen, Ergänzungen und Streichungen vorzunehmen. Sei es aufgrund geänderter rechtlicher, sozialer oder wirtschaftlicher Verhältnisse.

Hierzu muss man sich zunächst darüber im Klaren sein, dass ein privat schriftliches Testament eigenhändig ge- und unterschrieben sein muss. Im Fall des Berliner Testaments von einem Ehegatten geschrieben und von beiden unterschrieben. Werden nunmehr innerhalb des Textes Ergänzungen oder Streichungen vorgenommen, so bezieht sich die Unterschrift mit ihrer sogenannten Abschlussfunktion nur auf den ursprünglichen Text. Werden hingegen Ergänzungen vorgenommen, so stellt sich oft die Frage, ob sie noch einen schlüssigen Gesamtzusammenhang mit dem übrigen Text ergeben. Bei Änderungswünschen von Testamenten sollte daher in jedem Fall überdacht werden, ob nicht eine neue Regelung unter Aufhebung der alten testamentarischen Regelung die rechtlich bessere Lösung ist.

Bei Regelungen im Berliner Testament ist zu Lebzeiten beider Ehegatten unbedingt zu beachten, dass beide Eheleute Änderungen unterschreiben müssen. Ist bereits ein Ehegatte verstorben, so sind im Regelfall durch die Bindungswirkung dem überlebenden Ehegatten die Hände gebunden, Testamentsänderungen vorzunehmen.

Rechtsanwalt Thorsten Schlichting, Fachanwalt für Erbrecht und Fachanwalt für Steuerrecht, Partner der Kanzlei Wiese & Schlichting, Am Rosenanger 32, 13465 Berlin, 590 09 09 69.
PR-Redaktion / P.R.
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PR-Redaktion aus Mitte

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